[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_952-erwgr-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_952","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016\u002F1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L0952",6953890,"ErwGr. 20","erwgr-20",null,"Erwägungsgründe","Bei Zahlungen eines hybriden Unternehmens an seinen Gesellschafter oder fiktive Zahlungen zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten könnte sich eine hybride Gestaltung dann ergeben, wenn der Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung auf die im Steuergebiet des Zahlungsempfängers nicht erfasste Zahlung oder fiktive Zahlung zurückzuführen ist. In diesem Fall, und sofern die Inkongruenz eine Folge der fehlenden Zuordnung der Zahlung oder fiktiven Zahlung ist, ist das Steuergebiet des Zahlungsempfängers das Steuergebiet, in dem die Zahlung oder die fiktive Zahlung nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlenden als erhalten behandelt wird. Analog zu anderen Inkongruenzen bei hybriden Unternehmen und im Zusammenhang mit Zweigniederlassungen, die zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führen, sollte sich keine hybride Gestaltung ergeben, wenn der Zahlungsempfänger nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers steuerbefreit ist. In Bezug auf die genannte Kategorie hybrider Gestaltungen ergäbe sich jedoch nur insoweit eine Inkongruenz, als es im Steuergebiet des Zahlenden gestattet ist, den Abzug der Zahlung oder fiktiven Zahlung mit einem Betrag zu verrechnen, der steuerlich nicht doppelt berücksichtigt wird. Ist es im Steuergebiet des Zahlenden gestattet, den Abzug auf einen nachfolgenden Steuerzeitraum vorzutragen, so könnte die Anforderung, eine Anpassung entsprechend dieser Richtlinie vorzunehmen, bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben werden, da der Abzug tatsächlich mit einem Betrag verrechnet wird, der im Steuergebiet des Zahlenden steuerlich nicht doppelt berücksichtigt wird.","DIR_2017_952 - Erwägungsgründe - ErwGr. 20\n\nBei Zahlungen eines hybriden Unternehmens an seinen Gesellschafter oder fiktive Zahlungen zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten könnte sich eine hybride Gestaltung dann ergeben, wenn der Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung auf die im Steuergebiet des Zahlungsempfängers nicht erfasste Zahlung oder fiktive Zahlung zurückzuführen ist. In diesem Fall, und sofern die Inkongruenz eine Folge der fehlenden Zuordnung der Zahlung oder fiktiven Zahlung ist, ist das Steuergebiet des Zahlungsempfängers das Steuergebiet, in dem die Zahlung oder die fiktive Zahlung nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlenden als erhalten behandelt wird. Analog zu anderen Inkongruenzen bei hybriden Unternehmen und im Zusammenhang mit Zweigniederlassungen, die zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führen, sollte sich keine hybride Gestaltung ergeben, wenn der Zahlungsempfänger nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers steuerbefreit ist. In Bezug auf die genannte Kategorie hybrider Gestaltungen ergäbe sich jedoch nur insoweit eine Inkongruenz, als es im Steuergebiet des Zahlenden gestattet ist, den Abzug der Zahlung oder fiktiven Zahlung mit einem Betrag zu verrechnen, der steuerlich nicht doppelt berücksichtigt wird. Ist es im Steuergebiet des Zahlenden gestattet, den Abzug auf einen nachfolgenden Steuerzeitraum vorzutragen, so könnte die Anforderung, eine Anpassung entsprechend dieser Richtlinie vorzunehmen, bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben werden, da der Abzug tatsächlich mit einem Betrag verrechnet wird, der im Steuergebiet des Zahlenden steuerlich nicht doppelt berücksichtigt wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 17","erwgr-17",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 23","erwgr-23",[],false]