[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_952-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_952","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016\u002F1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L0952",6953878,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Die Richtlinie (EU) 2016\u002F1164 enthält Vorschriften zu hybriden Gestaltungen zwischen Mitgliedstaaten und sollte daher auch Vorschriften zu hybriden Gestaltungen mit Drittländern vorsehen, bei denen mindestens eine der beteiligten Parteien in einem Mitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig ist oder, im Fall von umgekehrt hybriden Gestaltungen, ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen, sowie Vorschriften zu importierten Inkongruenzen vorgesehen werden. Folglich sollten die Vorschriften zu hybriden Gestaltungen und Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit für alle Steuerpflichtigen gelten, die in einem Mitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig sind, einschließlich für Betriebsstätten, oder für Gestaltungen, die als Betriebsstätten behandelt werden, von in Drittländern ansässigen Unternehmen. Vorschriften zu umgekehrt hybriden Gestaltungen sollten für alle Unternehmen gelten, die von einem Mitgliedstaat als steuerlich transparent behandelt werden.","DIR_2017_952 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nDie Richtlinie (EU) 2016\u002F1164 enthält Vorschriften zu hybriden Gestaltungen zwischen Mitgliedstaaten und sollte daher auch Vorschriften zu hybriden Gestaltungen mit Drittländern vorsehen, bei denen mindestens eine der beteiligten Parteien in einem Mitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig ist oder, im Fall von umgekehrt hybriden Gestaltungen, ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen, sowie Vorschriften zu importierten Inkongruenzen vorgesehen werden. Folglich sollten die Vorschriften zu hybriden Gestaltungen und Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit für alle Steuerpflichtigen gelten, die in einem Mitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig sind, einschließlich für Betriebsstätten, oder für Gestaltungen, die als Betriebsstätten behandelt werden, von in Drittländern ansässigen Unternehmen. Vorschriften zu umgekehrt hybriden Gestaltungen sollten für alle Unternehmen gelten, die von einem Mitgliedstaat als steuerlich transparent behandelt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 11","erwgr-11",[],false]