[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_952-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_952","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016\u002F1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L0952",6953879,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Mit den Vorschriften zu hybriden Gestaltungen sollte gegen Inkongruenzen vorgegangen werden, die sich aus doppelten Abzügen, aus einem Konflikt bei der Einordnung eines Finanzinstruments, einer Zahlung oder eines Unternehmens oder aus der Zuordnung von Zahlungen ergeben. Da hybride Gestaltungen zu einem doppelten Abzug oder zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führen könnten, sind Vorschriften erforderlich, nach denen der betreffende Mitgliedstaat je nach Fall entweder den Abzug von Zahlungen, Aufwendungen oder Verlusten verweigert oder dem Steuerpflichtigen vorschreibt, die Zahlung in seinen steuerpflichtigen Einkünften zu berücksichtigen. Diese Vorschriften sind jedoch nur auf abzugsfähige Zahlungen anwendbar und sollten keine Auswirkungen auf die allgemeinen Merkmale eines Steuersystems haben, unabhängig davon, ob es sich um ein herkömmliches System handelt oder ob ein körperschaftsteuerliches Anrechnungsverfahren zur Anwendung kommt.","DIR_2017_952 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nMit den Vorschriften zu hybriden Gestaltungen sollte gegen Inkongruenzen vorgegangen werden, die sich aus doppelten Abzügen, aus einem Konflikt bei der Einordnung eines Finanzinstruments, einer Zahlung oder eines Unternehmens oder aus der Zuordnung von Zahlungen ergeben. Da hybride Gestaltungen zu einem doppelten Abzug oder zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führen könnten, sind Vorschriften erforderlich, nach denen der betreffende Mitgliedstaat je nach Fall entweder den Abzug von Zahlungen, Aufwendungen oder Verlusten verweigert oder dem Steuerpflichtigen vorschreibt, die Zahlung in seinen steuerpflichtigen Einkünften zu berücksichtigen. Diese Vorschriften sind jedoch nur auf abzugsfähige Zahlungen anwendbar und sollten keine Auswirkungen auf die allgemeinen Merkmale eines Steuersystems haben, unabhängig davon, ob es sich um ein herkömmliches System handelt oder ob ein körperschaftsteuerliches Anrechnungsverfahren zur Anwendung kommt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]