[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1673-erwgr-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1673","über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1673",6953956,"ErwGr. 14","erwgr-14",null,"Erwägungsgründe","Zur Entfaltung einer abschreckenden Wirkung bei Geldwäsche in der gesamten Union sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine solche Handlung mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet wird. Diese Verpflichtung lässt die individuelle Sanktionsfestsetzung, die Verhängung und die Vollstreckung von Strafen nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände unberührt. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen vorsehen, beispielsweise Geldstrafen, den zeitweiligen oder dauerhaften Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen, das vorübergehende Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder das vorübergehende Verbot einer Kandidatur für gewählte oder öffentliche Ämter. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet des Ermessens des Richters oder des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen zu verhängen sind.","DIR_2018_1673 - Erwägungsgründe - ErwGr. 14\n\nZur Entfaltung einer abschreckenden Wirkung bei Geldwäsche in der gesamten Union sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine solche Handlung mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet wird. Diese Verpflichtung lässt die individuelle Sanktionsfestsetzung, die Verhängung und die Vollstreckung von Strafen nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände unberührt. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen vorsehen, beispielsweise Geldstrafen, den zeitweiligen oder dauerhaften Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen, das vorübergehende Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder das vorübergehende Verbot einer Kandidatur für gewählte oder öffentliche Ämter. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet des Ermessens des Richters oder des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen zu verhängen sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 11","erwgr-11",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 17","erwgr-17",[],false]