[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1808-erwgr-58-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1808","zur Änderung der Richtlinie 2010\u002F13\u002FEU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1808",6954064,"ErwGr. 58","erwgr-58",null,"Erwägungsgründe","Der Kommission sollte es freistehen, sich in allen Fragen im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten und Video-Sharing-Plattformen an die ERGA zu wenden. Die ERGA sollte die Kommission unterstützen, indem sie ihr technischen Sachverstand und Beratung zur Verfügung stellt und den Austausch bewährter Verfahren — auch zu auf Selbst- und Koregulierung beruhenden Verhaltenskodizes — fördert. Insbesondere sollte die Kommission die ERGA zur Anwendung der Richtlinie 2010\u002F13\u002FEU konsultieren, um eine abgestimmte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie zu erleichtern. Auf Anfrage der Kommission sollte die ERGA nicht bindende Stellungnahmen zur Rechtshoheit, zu Maßnahmen, die vom freien Empfang abweichen, und zu Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung der Rechtshoheit abgeben. Die ERGA sollte ferner in der Lage sein, technische Beratung zu allen Regulierungsfragen im Zusammenhang mit dem Rahmen für audiovisuelle Mediendienste anzubieten, darunter in den Bereichen Hassreden und Jugendschutz, sowie zu den Inhalten audiovisueller kommerzieller Kommunikation für Lebensmittel mit hohem Fett-, Salz- oder Natrium- sowie Zuckergehalt.","DIR_2018_1808 - Erwägungsgründe - ErwGr. 58\n\nDer Kommission sollte es freistehen, sich in allen Fragen im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten und Video-Sharing-Plattformen an die ERGA zu wenden. Die ERGA sollte die Kommission unterstützen, indem sie ihr technischen Sachverstand und Beratung zur Verfügung stellt und den Austausch bewährter Verfahren — auch zu auf Selbst- und Koregulierung beruhenden Verhaltenskodizes — fördert. Insbesondere sollte die Kommission die ERGA zur Anwendung der Richtlinie 2010\u002F13\u002FEU konsultieren, um eine abgestimmte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie zu erleichtern. Auf Anfrage der Kommission sollte die ERGA nicht bindende Stellungnahmen zur Rechtshoheit, zu Maßnahmen, die vom freien Empfang abweichen, und zu Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung der Rechtshoheit abgeben. Die ERGA sollte ferner in der Lage sein, technische Beratung zu allen Regulierungsfragen im Zusammenhang mit dem Rahmen für audiovisuelle Mediendienste anzubieten, darunter in den Bereichen Hassreden und Jugendschutz, sowie zu den Inhalten audiovisueller kommerzieller Kommunikation für Lebensmittel mit hohem Fett-, Salz- oder Natrium- sowie Zuckergehalt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 57","erwgr-57",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 56","erwgr-56",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 55","erwgr-55",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 59","erwgr-59",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 60","erwgr-60",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 61","erwgr-61",[],false]