[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-anhang-iv-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954622,"Anhang IV","anhang-iv","KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG VON KO-INVESTITIONSANGEBOTEN","Anhänge","Bei der Bewertung eines Ko-Investitionsangebots gemäß Artikel 76 Absatz 1 überprüft die nationale Regulierungsbehörde, ob zumindest die folgenden Kriterien erfüllt sind.\nDie nationalen Regulierungsbehörden können insoweit zusätzliche Kriterien in Betracht ziehen, als diese — angesichts der besonderen Bedingungen vor Ort und der Marktstruktur — für die Sicherstellung der Zugänglichkeit der Ko-Investition für potenzielle Investoren erforderlich sind.\na)\tDas Ko-Investitionsangebot steht allen Unternehmen während der Lebensdauer des in diesem Rahmen ausgebauten Netzes diskriminierungsfrei offen.\nDas Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, kann in das Angebot angemessene Bedingungen bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens aufnehmen, sodass potenzielle Ko-Investoren z.\nB. nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, gestaffelte Zahlungen zu leisten, auf deren Grundlage der Ausbau geplant wird, oder bezüglich der Zustimmung zu einem strategischen Plan, auf dessen Grundlage mittelfristige Ausbaupläne aufgestellt werden usw.\nb)\tDas Ko-Investitionsangebot muss transparent sein: — das Angebot steht auf der Website des Unternehmens, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, zur Verfügung und ist dort leicht auffindbar; — die vollständigen detaillierten Bedingungen müssen jedem potenziellen Bieter, der sein Interesse bekundet hat, unverzüglich zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der Rechtsform der Ko-Investitionsvereinbarung und, soweit zutreffend, der Eckpunkte der Verwaltungsvorschriften des Ko-Investitionsinstruments; und — der Prozess, also z.\nB. der Fahrplan für die Einrichtung und Entwicklung des Ko-Investitionsprojekts, muss im Voraus festgelegt und potenziellen Ko-Investoren in schriftlicher Form klar erläutert werden; alle wichtigen Meilensteine müssen allen Unternehmen eindeutig und diskriminierungsfrei mitgeteilt werden.\n—\tdas Angebot steht auf der Website des Unternehmens, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, zur Verfügung und ist dort leicht auffindbar;\n—\tdie vollständigen detaillierten Bedingungen müssen jedem potenziellen Bieter, der sein Interesse bekundet hat, unverzüglich zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der Rechtsform der Ko-Investitionsvereinbarung und, soweit zutreffend, der Eckpunkte der Verwaltungsvorschriften des Ko-Investitionsinstruments; und\n—\tder Prozess, also z.\nB. der Fahrplan für die Einrichtung und Entwicklung des Ko-Investitionsprojekts, muss im Voraus festgelegt und potenziellen Ko-Investoren in schriftlicher Form klar erläutert werden; alle wichtigen Meilensteine müssen allen Unternehmen eindeutig und diskriminierungsfrei mitgeteilt werden.\nc)\tDas Ko-Investitionsangebot enthält Bedingungen, die langfristig einen nachhaltigen Wettbewerb fördern, darunter insbesondere: — Allen Unternehmen müssen für die Beteiligung an der Ko-Investitionsvereinbarung Bedingungen angeboten werden, die im Verhältnis zu dem Zeitpunkt ihres Beitritts fair, zumutbar und nichtdiskriminierend sind, auch im Hinblick auf einen finanziellen Beitrag zum Erwerb bestimmter Rechte, den Schutz, den die Ko-Investoren aufgrund solcher Rechte sowohl in der Ausbauphase als auch in der Betriebsphase genießen, z.\nB. durch Gewährung unveräußerlicher Nutzungsrechte für die erwartete Lebensdauer des gemeinsam finanzierten Netzes, und die Bedingungen für einen Beitritt und einen etwaigen Austritt aus der Ko-Investitionsvereinbarung.\nNichtdiskriminierende Bedingungen bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass allen potenziellen Ko-Investoren genau die gleichen — auch finanziellen — Bedingungen angeboten werden müssen, sondern dass sämtliche Abweichungen anhand derselben objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und vorhersehbaren Kriterien, wie z.\nB. die Zahl der zugesagten Endnutzer-Anschlussleitungen, gerechtfertigt sein müssen. — Das Angebot muss im Hinblick auf Höhe und Zeitpunkt der von jedem Ko-Investor abgegebenen Verpflichtungszusagen Flexibilität ermöglichen, beispielsweise in Form eines vereinbarten und möglicherweise steigenden Anteils an der Gesamtzahl der Endnutzer-Anschlussleitungen in einem bestimmten Gebiet, zu dem sich Ko-Investoren schrittweise verpflichten können, und das in Größeneinheiten festgelegt wird, die es kleineren Ko-Investoren mit begrenzten Mitteln erlauben, mit einem Beitrag in einer vertretbaren Mindesthöhe in die Ko-Investition einzusteigen und ihre Beteiligung schrittweise zu steigern, gleichzeitig aber eine angemessene Höhe der anfänglichen Verpflichtungszusagen gewährleisten.\nBei der Festlegung des finanziellen Beitrags, den jeder Ko-Investor zu leisten hat, muss berücksichtigt werden, dass frühe Investoren größere Risiken eingehen und früher Kapital binden. — Ein mit der Zeit steigender Mehrbeitrag für erst später abgegebene Verpflichtungszusagen und für neue Ko-Investoren, die der Ko-Investitionsvereinbarung erst nach Beginn des Projekts beitreten, gilt als gerechtfertigt, da er die sinkenden Risiken widerspiegelt und jedem Anreiz entgegenwirkt, in früheren Phasen Kapital zurückzuhalten. — Die Ko-Investitionsvereinbarung muss zulassen, dass Ko-Investoren erworbene Rechte an andere Ko-Investoren oder an Dritte, die willens sind, der Ko-Investitionsvereinbarung beizutreten, übertragen, sofern das übernehmende Unternehmen verpflichtet wird, alle ursprünglichen Verpflichtungen des übertragenden Unternehmens im Rahmen der Ko-Investitionsvereinbarung zu erfüllen. — Die Ko-Investoren müssen sich untereinander zu fairen und zumutbaren Bedingungen gegenseitige Rechte für den Zugang zu der gemeinsam finanzierten Infrastruktur zwecks Erbringung nachgelagerter Dienste — auch für Endkunden — unter transparenten Bedingungen gewähren, die im Ko-Finanzierungsangebot und in der anschließenden Vereinbarung transparent aufgeführt sein müssen, insbesondere wenn die Ko-Investoren einzeln und getrennt für den Ausbau bestimmter Teile des Netzes verantwortlich sind.\nWird ein Ko-Investitionsinstrument gebildet, muss es allen Ko-Investoren direkt oder indirekt Zugang zu dem Netz auf der Grundlage der Gleichwertigkeit des Inputs und zu fairen und zumutbaren — auch finanziellen — Bedingungen gewähren, die der unterschiedlichen Höhe der von den einzelnen Ko-Investoren eingegangenen Risiken Rechnung tragen.\n—\tAllen Unternehmen müssen für die Beteiligung an der Ko-Investitionsvereinbarung Bedingungen angeboten werden, die im Verhältnis zu dem Zeitpunkt ihres Beitritts fair, zumutbar und nichtdiskriminierend sind, auch im Hinblick auf einen finanziellen Beitrag zum Erwerb bestimmter Rechte, den Schutz, den die Ko-Investoren aufgrund solcher Rechte sowohl in der Ausbauphase als auch in der Betriebsphase genießen, z.\nB. durch Gewährung unveräußerlicher Nutzungsrechte für die erwartete Lebensdauer des gemeinsam finanzierten Netzes, und die Bedingungen für einen Beitritt und einen etwaigen Austritt aus der Ko-Investitionsvereinbarung.\nNichtdiskriminierende Bedingungen bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass allen potenziellen Ko-Investoren genau die gleichen — auch finanziellen — Bedingungen angeboten werden müssen, sondern dass sämtliche Abweichungen anhand derselben objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und vorhersehbaren Kriterien, wie z.\nB. die Zahl der zugesagten Endnutzer-Anschlussleitungen, gerechtfertigt sein müssen.\n—\tDas Angebot muss im Hinblick auf Höhe und Zeitpunkt der von jedem Ko-Investor abgegebenen Verpflichtungszusagen Flexibilität ermöglichen, beispielsweise in Form eines vereinbarten und möglicherweise steigenden Anteils an der Gesamtzahl der Endnutzer-Anschlussleitungen in einem bestimmten Gebiet, zu dem sich Ko-Investoren schrittweise verpflichten können, und das in Größeneinheiten festgelegt wird, die es kleineren Ko-Investoren mit begrenzten Mitteln erlauben, mit einem Beitrag in einer vertretbaren Mindesthöhe in die Ko-Investition einzusteigen und ihre Beteiligung schrittweise zu steigern, gleichzeitig aber eine angemessene Höhe der anfänglichen Verpflichtungszusagen gewährleisten.\nBei der Festlegung des finanziellen Beitrags, den jeder Ko-Investor zu leisten hat, muss berücksichtigt werden, dass frühe Investoren größere Risiken eingehen und früher Kapital binden.\n—\tEin mit der Zeit steigender Mehrbeitrag für erst später abgegebene Verpflichtungszusagen und für neue Ko-Investoren, die der Ko-Investitionsvereinbarung erst nach Beginn des Projekts beitreten, gilt als gerechtfertigt, da er die sinkenden Risiken widerspiegelt und jedem Anreiz entgegenwirkt, in früheren Phasen Kapital zurückzuhalten.\n—\tDie Ko-Investitionsvereinbarung muss zulassen, dass Ko-Investoren erworbene Rechte an andere Ko-Investoren oder an Dritte, die willens sind, der Ko-Investitionsvereinbarung beizutreten, übertragen, sofern das übernehmende Unternehmen verpflichtet wird, alle ursprünglichen Verpflichtungen des übertragenden Unternehmens im Rahmen der Ko-Investitionsvereinbarung zu erfüllen.\n—\tDie Ko-Investoren müssen sich untereinander zu fairen und zumutbaren Bedingungen gegenseitige Rechte für den Zugang zu der gemeinsam finanzierten Infrastruktur zwecks Erbringung nachgelagerter Dienste — auch für Endkunden — unter transparenten Bedingungen gewähren, die im Ko-Finanzierungsangebot und in der anschließenden Vereinbarung transparent aufgeführt sein müssen, insbesondere wenn die Ko-Investoren einzeln und getrennt für den Ausbau bestimmter Teile des Netzes verantwortlich sind.\nWird ein Ko-Investitionsinstrument gebildet, muss es allen Ko-Investoren direkt oder indirekt Zugang zu dem Netz auf der Grundlage der Gleichwertigkeit des Inputs und zu fairen und zumutbaren — auch finanziellen — Bedingungen gewähren, die der unterschiedlichen Höhe der von den einzelnen Ko-Investoren eingegangenen Risiken Rechnung tragen.\nd)\tDas Ko-Investitionsangebot gewährleistet eine nachhaltige Investition, die voraussichtlich auch dem künftigen Bedarf gerecht wird, indem neue Netzelemente aufgebaut werden, die erheblich zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität beitragen.","DIR_2018_1972 - Anhänge - Anhang IV KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG VON KO-INVESTITIONSANGEBOTEN [1\u002F3]\n\nBei der Bewertung eines Ko-Investitionsangebots gemäß Artikel 76 Absatz 1 überprüft die nationale Regulierungsbehörde, ob zumindest die folgenden Kriterien erfüllt sind.\nDie nationalen Regulierungsbehörden können insoweit zusätzliche Kriterien in Betracht ziehen, als diese — angesichts der besonderen Bedingungen vor Ort und der Marktstruktur — für die Sicherstellung der Zugänglichkeit der Ko-Investition für potenzielle Investoren erforderlich sind.\na)\tDas Ko-Investitionsangebot steht allen Unternehmen während der Lebensdauer des in diesem Rahmen ausgebauten Netzes diskriminierungsfrei offen.\nDas Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, kann in das Angebot angemessene Bedingungen bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens aufnehmen, sodass potenzielle Ko-Investoren z.\nB. nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, gestaffelte Zahlungen zu leisten, auf deren Grundlage der Ausbau geplant wird, oder bezüglich der Zustimmung zu einem strategischen Plan, auf dessen Grundlage mittelfristige Ausbaupläne aufgestellt werden usw.\nb)\tDas Ko-Investitionsangebot muss transparent sein: — das Angebot steht auf der Website des Unternehmens, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, zur Verfügung und ist dort leicht auffindbar; — die vollständigen detaillierten Bedingungen müssen jedem potenziellen Bieter, der sein Interesse bekundet hat, unverzüglich zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der Rechtsform der Ko-Investitionsvereinbarung und, soweit zutreffend, der Eckpunkte der Verwaltungsvorschriften des Ko-Investitionsinstruments; und — der Prozess, also z.\nB. der Fahrplan für die Einrichtung und Entwicklung des Ko-Investitionsprojekts, muss im Voraus festgelegt und potenziellen Ko-Investoren in schriftlicher Form klar erläutert werden; alle 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Wettbewerb fördern, darunter insbesondere: — Allen Unternehmen müssen für die Beteiligung an der Ko-Investitionsvereinbarung Bedingungen angeboten werden, die im Verhältnis zu dem Zeitpunkt ihres Beitritts fair, zumutbar und nichtdiskriminierend sind, auch im Hinblick auf einen finanziellen Beitrag zum Erwerb bestimmter Rechte, den Schutz, den die Ko-Investoren aufgrund solcher Rechte sowohl in der Ausbauphase als auch in der Betriebsphase genießen, z.\nB. durch Gewährung unveräußerlicher Nutzungsrechte für die erwartete Lebensdauer des gemeinsam finanzierten Netzes, und die Bedingungen für einen Beitritt und einen etwaigen Austritt aus der Ko-Investitionsvereinbarung.\nNichtdiskriminierende Bedingungen bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass allen potenziellen Ko-Investoren genau die gleichen — auch finanziellen — Bedingungen angeboten werden müssen, sondern dass sämtliche Abweichungen anhand derselben objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und vorhersehbaren Kriterien, wie z.\nB. die Zahl der zugesagten Endnutzer-Anschlussleitungen, gerechtfertigt sein müssen. — Das Angebot muss im Hinblick auf Höhe und Zeitpunkt der von jedem Ko-Investor abgegebenen Verpflichtungszusagen Flexibilität ermöglichen, beispielsweise in Form eines vereinbarten und möglicherweise steigenden Anteils an der Gesamtzahl der Endnutzer-Anschlussleitungen in einem bestimmten Gebiet, zu dem sich Ko-Investoren schrittweise verpflichten können, und das in Größeneinheiten festgelegt wird, die es kleineren Ko-Investoren mit begrenzten Mitteln erlauben, mit einem Beitrag in einer vertretbaren Mindesthöhe in die Ko-Investition einzusteigen und ihre Beteiligung schrittweise zu steigern, gleichzeitig aber eine angemessene Höhe der anfänglichen Verpflichtungszusagen gewährleisten.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang III","KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER ZUSTELLUNGSENTGELTE AUF DER VORLEISTUNGSEBENE","anhang-iii",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 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