[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-art-101-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954582,"Art. 101","art-101","Grad der Harmonisierung","TITEL III ENDNUTZERRECHTE","(1) Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, halten die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht weder Bestimmungen zum Schutz der Endnutzer aufrecht, die von den Artikeln 102 bis 115 abweichen, noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Bestimmungen zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.\n(2) Bis zum 21. Dezember 2021 können die Mitgliedstaaten weiter in Abweichung von den Artikeln 102 bis 115 strengere nationale Verbraucherschutzbestimmungen anwenden, sofern diese Bestimmungen am 20. Dezember 2018 in Kraft waren und alle daraus resultierenden Einschränkungen des Funktionierens des Binnenmarkts in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel des Verbraucherschutzes stehen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 21. Dezember 2019 von allen nationalen Bestimmungen, die sie auf Grundlage dieses Absatzes anwenden werden.","DIR_2018_1972 - TITEL III ENDNUTZERRECHTE - Art. 101 Grad der Harmonisierung\n\n(1) Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, halten die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht weder Bestimmungen zum Schutz der Endnutzer aufrecht, die von den Artikeln 102 bis 115 abweichen, noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Bestimmungen zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.\n(2) Bis zum 21. Dezember 2021 können die Mitgliedstaaten weiter in Abweichung von den Artikeln 102 bis 115 strengere nationale Verbraucherschutzbestimmungen anwenden, sofern diese Bestimmungen am 20. Dezember 2018 in Kraft waren und alle daraus resultierenden Einschränkungen des Funktionierens des Binnenmarkts in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel des Verbraucherschutzes stehen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 21. Dezember 2019 von allen nationalen Bestimmungen, die sie auf Grundlage dieses Absatzes anwenden werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 100","Grundrechtsschutz","art-100",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 99","Nichtdiskriminierung","art-99",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 98","Ausnahmeklausel für bestimmte Kleinstunternehmen","art-98",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 102","Informationspflichten für Verträge","art-102",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 103","Transparenz, Angebotsvergleich und Veröffentlichung von Informationen","art-103",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 104","Dienstqualität im Zusammenhang mit Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten","art-104",[],false]