[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-art-102-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954583,"Art. 102","art-102","Informationspflichten für Verträge","TITEL III ENDNUTZERRECHTE","(1) Bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, erteilt der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übermittlungsdienste die in den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2011\u002F83\u002FEU aufgeführten Informationen und darüber hinaus die in Anhang VIII dieser Richtlinie aufgeführten Informationen insoweit, als diese einen von ihm erbrachten Dienst betreffen.\nDie Informationen sind in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2011\u002F83\u002FEU oder — falls die Erteilung auf einem dauerhaften Datenträger nicht realisierbar ist — in einem vom Anbieter bereitgestellten leicht herunterladbaren Dokument zu erteilen.\nDer Anbieter macht den Verbraucher ausdrücklich auf die Verfügbarkeit dieses Dokuments und darauf aufmerksam, dass es wichtig ist, es für die Zwecke der Dokumentierung, der künftigen Bezugnahme und der unveränderten Wiedergabe herunterzuladen.\nDie Informationen werden auf Anfrage in einem Format bereitgestellt, das nach den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist.\n(2) Die in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Informationen sind auch Endnutzern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, zu erteilen, sofern diese nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.\n(3) Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übermittlungsdienste stellen den Verbrauchern klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen bereit.\nDiese Zusammenfassungen legen die Hauptelemente der Informationspflichten gemäß Absatz 1 dar.\nDiese Hauptelemente müssen mindestens die folgenden Informationen umfassen: a) Name, Anschrift und Kontaktangaben des Anbieters sowie Kontaktangaben für Beschwerden, falls sie sich von ersteren unterscheiden; b) die wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste; c) die jeweiligen Preise für die Aktivierung der elektronischen Kommunikationsdienste und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte, wenn die Dienste gegen direkte Geldzahlung erbracht werden; d) die Laufzeit des Vertrags und die Bedingungen für seine Verlängerung und Kündigung; e) das Ausmaß, in dem die Produkte und Dienste für Endnutzer mit Behinderungen bestimmt sind; f) im Hinblick auf Internetzugangsdienste eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2015\u002F2120 erforderlichen Informationen.\nBis zum 21.\nDezember 2019 erlässt die Kommission nach Konsultation des GEREK Durchführungsrechtsakte, in denen ein Muster für die Vertragszusammenfassung vorgegeben wird, das die Anbieter verwenden müssen, um ihren Pflichten nach diesem Absatz nachzukommen.\nDiese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 118 Absatz 4 erlassen.\nAnbieter, die den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 unterliegen, füllen das Muster für Vertragszusammenfassungen ordnungsgemäß mit den erforderlichen Informationen aus und stellen die Vertragszusammenfassung Verbrauchern vor Abschluss des Vertrags — auch bei Fernabsatzverträgen — kostenlos zur Verfügung.\nIst es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, so muss dies anschließend ohne ungebührliche Verzögerung erfolgen, und der Vertrag wird wirksam, wenn der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung sein Einverständnis bestätigt hat.\n(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen werden zu einem integralen Bestandteil des Vertrags und dürfen nur geändert werden, wenn sich die Vertragsparteien ausdrücklich darauf einigen.\n(5) Werden Internetzugangsdienste oder öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste nach Zeit oder Datenvolumenverbrauch abgerechnet, so stellen die Anbieter den Verbrauchern Einrichtungen zur Verfügung, mit denen sie ihre Nutzung dieser einzelnen Dienste überwachen und kontrollieren können.\nDie Einrichtung gibt auch Zugang zu zeitnahen Informationen über den Nutzungsumfang der in einem Tarif enthaltenen Dienste.\nDie Anbieter informieren insbesondere die Verbraucher, bevor von den zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — vorher festgelegte, in ihrem Tarif enthaltene Nutzungsobergrenzen erreicht werden und ein in ihrem Tarif einbegriffener Dienst vollständig aufgebraucht ist.\n(6) Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem nationalen Recht Bestimmungen beibehalten oder einführen, mit denen die Anbieter verpflichtet werden, zusätzliche Angaben zur Höhe des Verbrauchs bereitzustellen und die weitere Nutzung des betreffenden Dienstes über eine von der zuständigen Behörde festgelegte finanzielle Begrenzung oder Datenvolumenbegrenzung hinaus zu verhindern.\n(7) Es steht den Mitgliedstaaten weiterhin frei, in ihrem nationalen Recht Bestimmungen in Bezug auf die nicht durch diesen Artikel regulierten Aspekte beizubehalten oder einzuführen, um insbesondere neu auftretende Fragen anzugehen.","DIR_2018_1972 - TITEL III ENDNUTZERRECHTE - Art. 102 Informationspflichten für Verträge [1\u002F2]\n\n(1) Bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, erteilt der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übermittlungsdienste die in den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2011\u002F83\u002FEU aufgeführten Informationen und darüber hinaus die in Anhang VIII dieser Richtlinie aufgeführten Informationen insoweit, als diese einen von ihm erbrachten Dienst betreffen.\nDie Informationen sind in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2011\u002F83\u002FEU oder — falls die Erteilung auf einem dauerhaften Datenträger nicht realisierbar ist — in einem vom Anbieter bereitgestellten leicht herunterladbaren Dokument zu erteilen.\nDer Anbieter macht den Verbraucher ausdrücklich auf die Verfügbarkeit dieses Dokuments und darauf aufmerksam, dass es wichtig ist, es für die Zwecke der Dokumentierung, der künftigen Bezugnahme und der unveränderten Wiedergabe herunterzuladen.\nDie Informationen werden auf Anfrage in einem Format bereitgestellt, das nach den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist.\n(2) Die in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Informationen sind auch Endnutzern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, zu erteilen, sofern diese nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.\n(3) Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übermittlungsdienste stellen den Verbrauchern klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen bereit.\nDiese Zusammenfassungen legen die Hauptelemente der Informationspflichten gemäß Absatz 1 dar.\nDiese Hauptelemente müssen mindestens die folgenden Informationen umfassen: a) Name, Anschrift und Kontaktangaben des Anbieters sowie Kontaktangaben für Beschwerden, falls sie sich von ersteren unterscheiden; b) die wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste; c) die jeweiligen Preise für die Aktivierung der elektronischen Kommunikationsdienste und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte, wenn die Dienste gegen direkte Geldzahlung erbracht werden; d) die 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