[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-art-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954483,"Art. 14","art-14","Erklärungen zur Erleichterung der Ausübung von Rechten zur Installation von Einrichtungen und von Zusammenschaltungsrechten","KAPITEL II Allgemeingenehmigung","Die zuständigen Behörden stellen innerhalb einer Woche nach dem Antrag eines Unternehmens eine standardisierte Erklärung aus, mit der gegebenenfalls bestätigt wird, dass das Unternehmen die Meldung nach Artikel 12 Absatz 3 vorgenommen hat. Diese Erklärungen geben an, unter welchen Umständen Unternehmen, die im Rahmen einer Allgemeingenehmigung elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, berechtigt sind, das Recht zur Installation von Einrichtungen, auf Verhandlungen über eine Zusammenschaltung und auf Erhalt eines Zugangs oder einer Zusammenschaltung zu beantragen, um ihnen die Ausübung dieser Rechte zum Beispiel auf anderen staatlichen Ebenen oder gegenüber anderen Unternehmen zu erleichtern. Gegebenenfalls können diese Erklärungen auch automatisch auf die Meldung nach Artikel 12 Absatz 3 hin ausgestellt werden.","DIR_2018_1972 - KAPITEL II Allgemeingenehmigung - Abschnitt 1 Allgemeiner Teil - Art. 14 Erklärungen zur Erleichterung der Ausübung von Rechten zur Installation von Einrichtungen und von Zusammenschaltungsrechten\n\nDie zuständigen Behörden stellen innerhalb einer Woche nach dem Antrag eines Unternehmens eine standardisierte Erklärung aus, mit der gegebenenfalls bestätigt wird, dass das Unternehmen die Meldung nach Artikel 12 Absatz 3 vorgenommen hat. Diese Erklärungen geben an, unter welchen Umständen Unternehmen, die im Rahmen einer Allgemeingenehmigung elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, berechtigt sind, das Recht zur Installation von Einrichtungen, auf Verhandlungen über eine Zusammenschaltung und auf Erhalt eines Zugangs oder einer Zusammenschaltung zu beantragen, um ihnen die Ausübung dieser Rechte zum Beispiel auf anderen staatlichen Ebenen oder gegenüber anderen Unternehmen zu erleichtern. Gegebenenfalls können diese Erklärungen auch automatisch auf die Meldung nach Artikel 12 Absatz 3 hin ausgestellt werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Allgemeiner Teil",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 13","Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen sowie besondere Verpflichtungen","art-13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 12","Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste","art-12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 11","Zusammenarbeit mit nationalen Behörden","art-11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 15","Mindestrechte aufgrund einer Allgemeingenehmigung","art-15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 16","Verwaltungsabgaben","art-16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 17","Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte","art-17",[],false]