[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-art-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954495,"Art. 25","art-25","Außergerichtliche Streitbeilegung","KAPITEL III Informationsbereitstellung, Erhebungen und Konsultationsmechanismus","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde oder andere für die Anwendung der Artikel 102 bis 107 und des Artikels 115 dieser Richtlinie zuständige Behörde oder zumindest eine unabhängige Stelle mit nachgewiesenem Fachwissen auf diesem Gebiet als Stelle für alternative Streitbeilegung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013\u002F11\u002FEU im Hinblick auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anbietern und Verbrauchern im Zusammenhang mit dieser Richtlinie und in Bezug auf die Ausführung von Verträgen aufgeführt ist. Die Mitgliedstaaten können den Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren, die diese Behörde oder Stelle anbietet, auf andere Endnutzer als Verbraucher ausdehnen, insbesondere auf Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen.\n(2) Bei Streitigkeiten, die Beteiligte in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen im Hinblick auf die Beilegung; die Richtlinie 2013\u002F11\u002FEU bleibt davon unberührt.","DIR_2018_1972 - KAPITEL III Informationsbereitstellung, Erhebungen und Konsultationsmechanismus - Art. 25 Außergerichtliche Streitbeilegung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde oder andere für die Anwendung der Artikel 102 bis 107 und des Artikels 115 dieser Richtlinie zuständige Behörde oder zumindest eine unabhängige Stelle mit nachgewiesenem Fachwissen auf diesem Gebiet als Stelle für alternative Streitbeilegung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013\u002F11\u002FEU im Hinblick auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anbietern und Verbrauchern im Zusammenhang mit dieser Richtlinie und in Bezug auf die Ausführung von Verträgen aufgeführt ist. Die Mitgliedstaaten können den Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren, die diese Behörde oder Stelle anbietet, auf andere Endnutzer als Verbraucher ausdehnen, insbesondere auf Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen.\n(2) Bei Streitigkeiten, die Beteiligte in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen im Hinblick auf die Beilegung; die Richtlinie 2013\u002F11\u002FEU bleibt davon unberührt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 24","Anhörung interessierter Kreise","art-24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 23","Konsultation und Transparenz","art-23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 22","Geografische Erhebungen zum Netzausbau","art-22",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 26","Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen","art-26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 27","Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten","art-27",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 28","Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen den Mitgliedstaaten","art-28",[],false]