[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-art-37-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954509,"Art. 37","art-37","Gemeinsames Genehmigungsverfahren zur Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte","KAPITEL I Einheitliche Funkfrequenzzuteilung","Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten können miteinander und mit der Gruppe für Frequenzpolitik zusammenarbeiten, um unter Berücksichtigung jeglichen von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interesses die gemeinsamen Aspekte eines Genehmigungsverfahrens gemeinsam festzulegen und gegebenenfalls auch das Auswahlverfahren zur Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte nach einem etwaigen gemäß Artikel 53 aufgestellten gemeinsamen Zeitplan gemeinsam durchzuführen.\nBei der Konzeption des gemeinsamen Genehmigungsverfahrens können die Mitgliedstaaten den nachstehenden Kriterien Rechnung tragen:\na) Die einzelnen nationalen Genehmigungsverfahren werden von den zuständigen Behörden nach einem gemeinsam festgelegten Zeitplan eingeleitet und durchgeführt.\nb) Es sieht gegebenenfalls für die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Bedingungen und Verfahren für die Auswahl und die Erteilung individueller Nutzungsrechte für Funkfrequenzen vor.\nc) Es sieht gegebenenfalls für die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame oder vergleichbare Bedingungen vor, die an die individuellen Nutzungsrechte für Funkfrequenzen zu knüpfen sind, so dass Nutzern unter anderem ähnliche Funkfrequenzblöcke zugeteilt werden können.\nd) Es steht anderen Mitgliedstaaten bis zum Abschluss des gemeinsamen Genehmigungsverfahrens jederzeit offen.\nWenn trotz des von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interesses die Mitgliedstaaten nicht gemeinsam handeln, unterrichten sie die betreffenden Marktteilnehmer hierüber und erläutern ihre Entscheidung.","DIR_2018_1972 - KAPITEL I Einheitliche Funkfrequenzzuteilung - Art. 37 Gemeinsames Genehmigungsverfahren zur Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte\n\nZwei oder mehrere Mitgliedstaaten können miteinander und mit der Gruppe für Frequenzpolitik zusammenarbeiten, um unter Berücksichtigung jeglichen von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interesses die gemeinsamen Aspekte eines Genehmigungsverfahrens gemeinsam festzulegen und gegebenenfalls auch das Auswahlverfahren zur Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte nach einem etwaigen gemäß Artikel 53 aufgestellten gemeinsamen Zeitplan gemeinsam durchzuführen.\nBei der Konzeption des gemeinsamen Genehmigungsverfahrens können die Mitgliedstaaten den nachstehenden Kriterien Rechnung tragen:\na) Die einzelnen nationalen Genehmigungsverfahren werden von den zuständigen Behörden nach einem gemeinsam festgelegten Zeitplan eingeleitet und durchgeführt.\nb) Es sieht gegebenenfalls für die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Bedingungen und Verfahren für die Auswahl und die Erteilung individueller Nutzungsrechte für Funkfrequenzen vor.\nc) Es sieht gegebenenfalls für die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame oder vergleichbare Bedingungen vor, die an die individuellen Nutzungsrechte für Funkfrequenzen zu knüpfen sind, so dass Nutzern unter anderem ähnliche Funkfrequenzblöcke zugeteilt werden können.\nd) Es steht anderen Mitgliedstaaten bis zum Abschluss des gemeinsamen Genehmigungsverfahrens jederzeit offen.\nWenn trotz des von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interesses die Mitgliedstaaten nicht gemeinsam handeln, unterrichten sie die betreffenden Marktteilnehmer hierüber und erläutern ihre Entscheidung.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 36","Harmonisierte Funkfrequenzzuteilung","art-36",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 35","Peer-Review-Verfahren","art-35",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 34","Durchführungsbestimmungen","art-34",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 38","Harmonisierungsmaßnahmen","art-38",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 39","Normung","art-39",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 40","Sicherheit von Netzen und Diensten","art-40",[],false]