[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-art-54-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954528,"Art. 54","art-54","Zeitliche Koordinierung der Zuteilungen bestimmter 5G-Frequenzbänder","KAPITEL III Zugang zu Funkfrequenzen","(1) Zur Erleichterung der Einführung von 5G ergreifen die Mitgliedstaaten für terrestrische Systeme, die es ermöglichen, drahtlose Breitbanddienste bereitzustellen, bis zum 31. Dezember 2020 erforderlichenfalls alle geeigneten Maßnahmen, um a) die Nutzung von hinreichend großen Blöcken des Frequenzbandes 3,4-3,8 GHz zu reorganisieren und zu ermöglichen, b) die Nutzung von mindestens 1 GHz des Frequenzbandes 24,25-27,5 GHz zu ermöglichen, sofern eine eindeutige Nachfrage besteht und es keine erheblichen Einschränkungen für die Umstellung der aktuellen Nutzer oder die Frequenzbandfreigabe gibt.\n(2) Die Mitgliedstaaten können allerdings die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Frist in begründeten Fällen gemäß Artikel 45 Absatz 3 oder Artikel 53 Absätze 2, 3 oder 4 verlängern.\n(3) Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ergriffenen Maßnahmen erfüllen die harmonisierten Bedingungen, die durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676\u002F2002\u002FEG festgelegt wurden.","DIR_2018_1972 - KAPITEL III Zugang zu Funkfrequenzen - Abschnitt 3 Verfahren - Art. 54 Zeitliche Koordinierung der Zuteilungen bestimmter 5G-Frequenzbänder\n\n(1) Zur Erleichterung der Einführung von 5G ergreifen die Mitgliedstaaten für terrestrische Systeme, die es ermöglichen, drahtlose Breitbanddienste bereitzustellen, bis zum 31. Dezember 2020 erforderlichenfalls alle geeigneten Maßnahmen, um a) die Nutzung von hinreichend großen Blöcken des Frequenzbandes 3,4-3,8 GHz zu reorganisieren und zu ermöglichen, b) die Nutzung von mindestens 1 GHz des Frequenzbandes 24,25-27,5 GHz zu ermöglichen, sofern eine eindeutige Nachfrage besteht und es keine erheblichen Einschränkungen für die Umstellung der aktuellen Nutzer oder die Frequenzbandfreigabe gibt.\n(2) Die Mitgliedstaaten können allerdings die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Frist in begründeten Fällen gemäß Artikel 45 Absatz 3 oder Artikel 53 Absätze 2, 3 oder 4 verlängern.\n(3) Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ergriffenen Maßnahmen erfüllen die harmonisierten Bedingungen, die durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676\u002F2002\u002FEG festgelegt wurden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Verfahren",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 53","Zeitliche Koordinierung der Zuteilungen","art-53",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 52","Wettbewerb","art-52",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 51","Übertragung oder Vermietung individueller Frequenznutzungsrechte","art-51",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 55","Verfahren zur zahlenmäßigen Beschränkung von Frequenznutzungsrechten","art-55",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 56","Zugang zu lokalen Funknetzen","art-56",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 57","Einrichtung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite","art-57",[],false]