[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-art-60-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954534,"Art. 60","art-60","Rechte und Pflichten der Unternehmen","KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze für den Zugang","(1) Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 15 befugten Unternehmen verpflichtet, miteinander über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu verhandeln, um die unionsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 61, 62 und 68 auferlegten Verpflichtungen im Einklang stehen.\n(2) Die Mitgliedstaaten verlangen unbeschadet des Artikels 21, dass Unternehmen, die vor, bei oder nach den Verhandlungen über Zugangs- oder Zusammenschaltungsregelungen Informationen von einem anderen Unternehmen erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie geliefert wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Information wahren. Diese Unternehmen dürfen die erhaltenen Informationen nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergeben.\n(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Verhandlungen mittels neutraler Vermittler geführt werden, sofern die Wettbewerbslage dies erfordert.","DIR_2018_1972 - KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze für den Zugang - Art. 60 Rechte und Pflichten der Unternehmen\n\n(1) Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 15 befugten Unternehmen verpflichtet, miteinander über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu verhandeln, um die unionsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 61, 62 und 68 auferlegten Verpflichtungen im Einklang stehen.\n(2) Die Mitgliedstaaten verlangen unbeschadet des Artikels 21, dass Unternehmen, die vor, bei oder nach den Verhandlungen über Zugangs- oder Zusammenschaltungsregelungen Informationen von einem anderen Unternehmen erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie geliefert wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Information wahren. Diese Unternehmen dürfen die erhaltenen Informationen nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergeben.\n(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Verhandlungen mittels neutraler Vermittler geführt werden, sofern die Wettbewerbslage dies erfordert.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 59","Allgemeiner Rahmen für Zugang und Zusammenschaltung","art-59",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 58","Technische Vorschriften in Bezug auf elektromagnetische Felder","art-58",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 57","Einrichtung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite","art-57",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 61","Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung","art-61",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 62","Zugangsberechtigungssysteme und andere Einrichtungen","art-62",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 63","Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht","art-63",[],false]