[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-art-62-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954538,"Art. 62","art-62","Zugangsberechtigungssysteme und andere Einrichtungen","KAPITEL II Zugang und Zusammenschaltung","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Union ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die in Anhang II Teil I festgelegten Bedingungen gelten.\n(2) Sollten die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund einer Marktanalyse gemäß Artikel 67 Absatz 1 zu der Auffassung gelangen, dass ein oder mehrere Unternehmen nicht über eine beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügen, so können sie die Bedingungen in Bezug auf diese Unternehmen gemäß den Verfahren der Artikel 23 und 32 ändern oder aufheben, allerdings nur insoweit, als a) die Zugangsmöglichkeiten der Endnutzer zu bestimmten, unter Artikel 114 fallenden Hörfunk- und Fernsehübertragungen und Übertragungskanälen und -diensten durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst werden und b) die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den folgenden Märkten durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst würden: i) digitale Fernseh- und Hörfunkdienste für Endkunden und ii) Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen. Die Änderung oder Aufhebung von Bedingungen ist den hiervon betroffenen Parteien rechtzeitig anzukündigen.\n(3) Die gemäß diesem Artikel angewandten Bedingungen berühren nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Verpflichtungen in Bezug auf die Darstellungsaspekte elektronischer Programmführer und ähnlicher Anzeige- und Orientierungshilfen festzulegen.\n(4) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden gestatten, möglichst bald nach dem 20. Dezember 2018 und danach in regelmäßigen Zeitabständen die gemäß dem vorliegenden Artikel angewandten Bedingungen zu überprüfen, indem sie nach Artikel 67 Absatz 1 eine Marktanalyse vornehmen, um festzustellen, ob die angewandten Bedingungen beibehalten, geändert oder aufgehoben werden sollen.","DIR_2018_1972 - KAPITEL II Zugang und Zusammenschaltung - Art. 62 Zugangsberechtigungssysteme und andere Einrichtungen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Union ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die in Anhang II Teil I festgelegten Bedingungen gelten.\n(2) Sollten die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund einer Marktanalyse gemäß Artikel 67 Absatz 1 zu der Auffassung gelangen, dass ein oder mehrere Unternehmen nicht über eine beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügen, so können sie die Bedingungen in Bezug auf diese Unternehmen gemäß den Verfahren der Artikel 23 und 32 ändern oder aufheben, allerdings nur insoweit, als a) die Zugangsmöglichkeiten der Endnutzer zu bestimmten, unter Artikel 114 fallenden Hörfunk- und Fernsehübertragungen und Übertragungskanälen und -diensten durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst werden und b) die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den folgenden Märkten durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst würden: i) digitale Fernseh- und Hörfunkdienste für Endkunden und ii) Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen. Die Änderung oder Aufhebung von Bedingungen ist den hiervon betroffenen Parteien rechtzeitig anzukündigen.\n(3) Die gemäß diesem Artikel angewandten Bedingungen berühren nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Verpflichtungen in Bezug auf die Darstellungsaspekte elektronischer Programmführer und ähnlicher Anzeige- und Orientierungshilfen festzulegen.\n(4) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden gestatten, möglichst bald nach dem 20. Dezember 2018 und danach in regelmäßigen Zeitabständen die gemäß dem vorliegenden Artikel angewandten Bedingungen zu überprüfen, indem sie nach Artikel 67 Absatz 1 eine Marktanalyse vornehmen, um festzustellen, ob die angewandten Bedingungen beibehalten, geändert oder aufgehoben werden sollen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 61","Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung","art-61",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 60","Rechte und Pflichten der Unternehmen","art-60",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 59","Allgemeiner Rahmen für Zugang und Zusammenschaltung","art-59",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 63","Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht","art-63",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 64","Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten","art-64",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 65","Verfahren für die Festlegung länderübergreifender Märkte","art-65",[],false]