[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-art-63-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954539,"Art. 63","art-63","Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht","KAPITEL III Marktanalyse und beträchtliche Marktmacht","(1) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund dieser Richtlinie nach dem in Artikel 67 genannten Verfahren festzustellen haben, ob Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, gilt Absatz 2 des vorliegenden Artikels.\n(2) Ein Unternehmen gilt als ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, nämlich eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten. Bei der Beurteilung der Frage, ob zwei oder mehr Unternehmen auf einem Markt gemeinsam eine beherrschende Stellung einnehmen, handeln die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht und berücksichtigen dabei weitest möglich die von der Kommission nach Artikel 64 veröffentlichten Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht.\n(3) Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem bestimmten Markt auf den benachbarten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken. Infolgedessen können gemäß den Artikeln 69, 70, 71 und 74 Abhilfemaßnahmen auf dem benachbarten Markt angewendet werden, um eine derartige Übertragung zu unterbinden.","DIR_2018_1972 - KAPITEL III Marktanalyse und beträchtliche Marktmacht - Art. 63 Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht\n\n(1) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund dieser Richtlinie nach dem in Artikel 67 genannten Verfahren festzustellen haben, ob Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, gilt Absatz 2 des vorliegenden Artikels.\n(2) Ein Unternehmen gilt als ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, nämlich eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten. Bei der Beurteilung der Frage, ob zwei oder mehr Unternehmen auf einem Markt gemeinsam eine beherrschende Stellung einnehmen, handeln die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht und berücksichtigen dabei weitest möglich die von der Kommission nach Artikel 64 veröffentlichten Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht.\n(3) Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem bestimmten Markt auf den benachbarten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken. Infolgedessen können gemäß den Artikeln 69, 70, 71 und 74 Abhilfemaßnahmen auf dem benachbarten Markt angewendet werden, um eine derartige Übertragung zu unterbinden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 62","Zugangsberechtigungssysteme und andere Einrichtungen","art-62",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 61","Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung","art-61",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 60","Rechte und Pflichten der Unternehmen","art-60",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 64","Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten","art-64",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 65","Verfahren für die Festlegung länderübergreifender Märkte","art-65",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 66","Verfahren zur Ermittlung einer länderübergreifenden Nachfrage","art-66",[],false]