[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-113-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954252,"ErwGr. 113","erwgr-113",null,"Erwägungsgründe","Die Flexibilität der Funkfrequenzverwaltung und des Zugangs zu Funkfrequenzen wurde durch technologie- und diensteneutrale Genehmigungen gewährleistet, um es den Funkfrequenznutzern zu ermöglichen, die besten Technologien und Dienste auszuwählen, die in den Funkfrequenzbändern genutzt werden, die im Einklang mit dem Unionsrecht als für elektronische Kommunikationsdienste nach den jeweiligen nationalen Frequenzbereichsnutzungsplänen verfügbar erklärt wurden (im Folgenden „Grundsatz der Technologieneutralität und der Dienstneutralität“). Die verwaltungsmäßige Festlegung von Technologien und Diensten sollte nur vorgenommen werden, wenn Ziele von allgemeinem Interesse in Frage stehen, und klar begründet sowie Gegenstand einer regelmäßigen Überprüfung sein.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 113\n\nDie Flexibilität der Funkfrequenzverwaltung und des Zugangs zu Funkfrequenzen wurde durch technologie- und diensteneutrale Genehmigungen gewährleistet, um es den Funkfrequenznutzern zu ermöglichen, die besten Technologien und Dienste auszuwählen, die in den Funkfrequenzbändern genutzt werden, die im Einklang mit dem Unionsrecht als für elektronische Kommunikationsdienste nach den jeweiligen nationalen Frequenzbereichsnutzungsplänen verfügbar erklärt wurden (im Folgenden „Grundsatz der Technologieneutralität und der Dienstneutralität“). Die verwaltungsmäßige Festlegung von Technologien und Diensten sollte nur vorgenommen werden, wenn Ziele von allgemeinem Interesse in Frage stehen, und klar begründet sowie Gegenstand einer regelmäßigen Überprüfung sein.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 112","erwgr-112",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 111","erwgr-111",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 110","erwgr-110",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 114","erwgr-114",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 115","erwgr-115",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 116","erwgr-116",[],false]