[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-120-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954259,"ErwGr. 120","erwgr-120",null,"Erwägungsgründe","Mit Allgemeingenehmigungen für die Funkfrequenznutzung kann erreicht werden, dass Funkfrequenzen möglichst effizient genutzt werden, und in bestimmten Fällen können diese Genehmigungen Innovationen und dem Wettbewerb förderlich sein, während in anderen Fällen unter bestimmten spezifischen Umständen die Vergabe individueller Funkfrequenznutzungsrechte das beste Genehmigungssystem darstellen kann. Individuelle Nutzungsrechte sollten beispielsweise in Betracht gezogen werden, wenn günstige Ausbreitungseigenschaften der Funkfrequenzen oder die geplante Sendeleistung der Übertragung bedeuten, dass Allgemeingenehmigungen die Störungsproblematik aufgrund der erforderlichen Dienstqualität nicht beheben können. Technische Maßnahmen wie Lösungen zur Verbesserung der Ausfallsicherheit der Empfänger könnten den Rückgriff auf Allgemeingenehmigungen oder die gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen ermöglichen und würden möglicherweise den systematischen Rückgriff auf den Grundsatz „störungsfrei und ungeschützt“ vermeiden.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 120\n\nMit Allgemeingenehmigungen für die Funkfrequenznutzung kann erreicht werden, dass Funkfrequenzen möglichst effizient genutzt werden, und in bestimmten Fällen können diese Genehmigungen Innovationen und dem Wettbewerb förderlich sein, während in anderen Fällen unter bestimmten spezifischen Umständen die Vergabe individueller Funkfrequenznutzungsrechte das beste Genehmigungssystem darstellen kann. Individuelle Nutzungsrechte sollten beispielsweise in Betracht gezogen werden, wenn günstige Ausbreitungseigenschaften der Funkfrequenzen oder die geplante Sendeleistung der Übertragung bedeuten, dass Allgemeingenehmigungen die Störungsproblematik aufgrund der erforderlichen Dienstqualität nicht beheben können. Technische Maßnahmen wie Lösungen zur Verbesserung der Ausfallsicherheit der Empfänger könnten den Rückgriff auf Allgemeingenehmigungen oder die gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen ermöglichen und würden möglicherweise den systematischen Rückgriff auf den Grundsatz „störungsfrei und ungeschützt“ vermeiden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 119","erwgr-119",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 118","erwgr-118",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 117","erwgr-117",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 121","erwgr-121",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 122","erwgr-122",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 123","erwgr-123",[],false]