[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-131-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954270,"ErwGr. 131","erwgr-131",null,"Erwägungsgründe","Die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen kann sichergestellt werden, indem die anhaltend effiziente Nutzung von bereits zugeteilten Funkfrequenzen gefördert wird. Um den Rechteinhabern Rechtssicherheit zu geben, sollte die Möglichkeit der Verlängerung von Nutzungsrechten innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Ablauf der betreffenden Rechte geprüft werden, beispielsweise — wenn diese für mindestens 15 Jahre erteilt wurden — mindestens zwei Jahre vor Ablauf dieser Rechte, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Rechte die Möglichkeit einer Verlängerung ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Im Interesse der kontinuierlichen Ressourcenverwaltung sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, eine solche Prüfung sowohl von sich aus als auch auf Antrag des Rechteinhabers durchzuführen. Die Nutzungsrechte sollten nicht entgegen dem Wunsch des Rechteinhabers verlängert werden.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 131\n\nDie wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen kann sichergestellt werden, indem die anhaltend effiziente Nutzung von bereits zugeteilten Funkfrequenzen gefördert wird. Um den Rechteinhabern Rechtssicherheit zu geben, sollte die Möglichkeit der Verlängerung von Nutzungsrechten innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Ablauf der betreffenden Rechte geprüft werden, beispielsweise — wenn diese für mindestens 15 Jahre erteilt wurden — mindestens zwei Jahre vor Ablauf dieser Rechte, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Rechte die Möglichkeit einer Verlängerung ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Im Interesse der kontinuierlichen Ressourcenverwaltung sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, eine solche Prüfung sowohl von sich aus als auch auf Antrag des Rechteinhabers durchzuführen. Die Nutzungsrechte sollten nicht entgegen dem Wunsch des Rechteinhabers verlängert werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 130","erwgr-130",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 129","erwgr-129",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 128","erwgr-128",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 132","erwgr-132",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 133","erwgr-133",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 134","erwgr-134",[],false]