[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-133-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954272,"ErwGr. 133","erwgr-133",null,"Erwägungsgründe","Maßnahmen, die speziell zur Wettbewerbsförderung bei der Erteilung oder Verlängerung von Funkfrequenznutzungsrechten ergriffen werden, sollten von den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden beschlossen werden, die über die erforderlichen Kenntnisse der Wirtschaft, Technik und des Marktes verfügen. Bedingungen für die Funkfrequenzzuteilung können die Wettbewerbssituation in Märkten für die elektronische Kommunikation sowie die Eintrittsbedingungen beeinflussen. Begrenzter Zugang zu Funkfrequenzen kann, insbesondere bei Funkfrequenzknappheit, den Markteintritt erschweren oder Investitionen, den Netzaufbau, die Bereitstellung neuer Dienste oder Anwendungen, Innovationen und den Wettbewerb behindern. Neue Nutzungsrechte, einschließlich jener, die durch Übertragung oder Vermietung erworben wurden, und die Einführung neuer, flexibler Kriterien für die Funkfrequenznutzung können außerdem den bestehenden Wettbewerb beeinflussen. Bei unangemessener Anwendung können bestimmte Bedingungen zur Förderung des Wettbewerbs andere Auswirkungen haben. So können beispielsweise Funkfrequenzobergrenzen und die Reservierung von Funkfrequenzen eine künstliche Knappheit erzeugen; Zugangsverpflichtungen auf der Vorleistungsebene können — sofern keine Marktmacht besteht — Geschäftsmodelle behindern, und Einschränkungen der Übertragung von Rechten können die Entwicklung von Sekundärmärkten hemmen. Daher ist eine einheitliche und objektive Wettbewerbsprüfung erforderlich und sollte konsequent angewendet werden, wenn solche Bedingungen auferlegt werden. Die Anwendung solcher Maßnahmen sollte daher auf einer eingehenden und objektiven Bewertung des Marktes und der entsprechenden Wettbewerbsbedingungen durch die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden beruhen. Die nationalen zuständigen Behörden sollten jedoch stets dafür sorgen, dass die Funkfrequenzen tatsächlich und effizient genutzt werden, und verhindern, dass der Wettbewerb durch wettbewerbswidriges Horten verzerrt wird.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 133\n\nMaßnahmen, die speziell zur Wettbewerbsförderung bei der Erteilung oder Verlängerung von Funkfrequenznutzungsrechten ergriffen werden, sollten von den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden beschlossen werden, die über die erforderlichen Kenntnisse der Wirtschaft, Technik und des Marktes verfügen. Bedingungen für die Funkfrequenzzuteilung können die Wettbewerbssituation in Märkten für die elektronische Kommunikation sowie die Eintrittsbedingungen beeinflussen. Begrenzter Zugang zu Funkfrequenzen kann, insbesondere bei Funkfrequenzknappheit, den Markteintritt erschweren oder Investitionen, den Netzaufbau, die Bereitstellung neuer Dienste oder Anwendungen, Innovationen und den Wettbewerb behindern. Neue Nutzungsrechte, einschließlich jener, die durch Übertragung oder Vermietung erworben wurden, und die Einführung neuer, flexibler Kriterien für die Funkfrequenznutzung können außerdem den bestehenden Wettbewerb beeinflussen. Bei unangemessener Anwendung können bestimmte Bedingungen zur Förderung des Wettbewerbs andere Auswirkungen haben. So können beispielsweise Funkfrequenzobergrenzen und die Reservierung von Funkfrequenzen eine künstliche Knappheit erzeugen; Zugangsverpflichtungen auf der Vorleistungsebene können — sofern keine Marktmacht besteht — Geschäftsmodelle behindern, und Einschränkungen der Übertragung von Rechten können die Entwicklung von Sekundärmärkten hemmen. Daher ist eine einheitliche und objektive Wettbewerbsprüfung erforderlich und sollte konsequent angewendet werden, wenn solche Bedingungen auferlegt werden. Die Anwendung solcher Maßnahmen sollte daher auf einer eingehenden und objektiven Bewertung des Marktes und der entsprechenden Wettbewerbsbedingungen durch die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden beruhen. Die nationalen zuständigen Behörden sollten jedoch stets dafür sorgen, dass die Funkfrequenzen tatsächlich und effizient genutzt werden, und verhindern, dass der Wettbewerb durch wettbewerbswidriges Horten verzerrt wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 132","erwgr-132",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 131","erwgr-131",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 130","erwgr-130",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 134","erwgr-134",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 135","erwgr-135",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 136","erwgr-136",[],false]