[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-135-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954274,"ErwGr. 135","erwgr-135",null,"Erwägungsgründe","Um im Hinblick auf die Verwirklichung von Höchstgeschwindigkeits-Fest- und -Drahtlosnetzen im Zusammenhang mit 5G, bis 2020 eine umfangreichere koordinierte Verfügbarkeit von Funkfrequenzen sicherzustellen, hat die Gruppe für Frequenzpolitik die Frequenzbänder 3,4-3,8 GHz und 24,25-27,5 GHz als vorrangige Frequenzbänder ermittelt, die geeignet sind, die Ziele des 5G-Aktionsplans bis 2020 zu erreichen. Die Frequenzbänder 40,5-43,5 GHz und 66-71 GHz wurden ebenfalls als Gegenstand einer weiteren Untersuchung ermittelt. Es muss daher sichergestellt werden, dass bis 31. Dezember 2020 die Frequenzbänder 3,4-3,8 GHz und 24,25-27,5 GHz vollständig oder teilweise für terrestrische Systeme verfügbar sind, die es ermöglichen, drahtlose Breitbanddienste unter harmonisierten Bedingungen, die durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676\u002F2002\u002FEG in Ergänzung des Beschlusses (EU) 2017\u002F899 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) bereitzustellen, da diese drei Frequenzbänder spezielle Eigenschaften in Bezug auf Abdeckung und Datenkapazität aufweisen, sodass sie in Kombination geeignet sind, die 5G-Anforderungen zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten könnten jedoch mit funktechnischen Störungen konfrontiert sein, die möglicherweise von Drittländern ausgehen, die diese Frequenzbänder gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst für andere Dienste als internationale mobile Telekommunikationsdienste vorgesehen haben. Dies könnte sich auf die Verpflichtung auswirken, einen gemeinsamen Umsetzungstermin einzuhalten. Eine künftige Nutzung des 26-GHz-Bands für drahtlose terrestrische 5G-Dienste wird sich wahrscheinlich unter anderem auf städtische Gebiete und vorstädtische Zentren des öffentlichen Lebens konzentrieren, während in gewissem Maße ein Einsatz entlang Straßen- oder Schienenhauptstrecken in ländlichen Gebieten vorgesehen werden kann. Dies eröffnet die Möglichkeit, das 26-GHz-Band außerhalb dieser geografischen Bereiche für andere Dienste als 5G-Drahtlosdienste zu nutzen, beispielsweise für Geschäftskommunikation oder Nutzungen in Gebäuden, sodass die Mitgliedstaaten dieses Frequenzband daher als nicht ausschließlich ausweisen und auf dieser Grundlage zur Verfügung stellen können.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 135\n\nUm im Hinblick auf die Verwirklichung von Höchstgeschwindigkeits-Fest- und -Drahtlosnetzen im Zusammenhang mit 5G, bis 2020 eine umfangreichere koordinierte Verfügbarkeit von Funkfrequenzen sicherzustellen, hat die Gruppe für Frequenzpolitik die Frequenzbänder 3,4-3,8 GHz und 24,25-27,5 GHz als vorrangige Frequenzbänder ermittelt, die geeignet sind, die Ziele des 5G-Aktionsplans bis 2020 zu erreichen. Die Frequenzbänder 40,5-43,5 GHz und 66-71 GHz wurden ebenfalls als Gegenstand einer weiteren Untersuchung ermittelt. Es muss daher sichergestellt werden, dass bis 31. Dezember 2020 die Frequenzbänder 3,4-3,8 GHz und 24,25-27,5 GHz vollständig oder teilweise für terrestrische Systeme verfügbar sind, die es ermöglichen, drahtlose Breitbanddienste unter harmonisierten Bedingungen, die durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676\u002F2002\u002FEG in Ergänzung des Beschlusses (EU) 2017\u002F899 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) bereitzustellen, da diese drei Frequenzbänder spezielle Eigenschaften in Bezug auf Abdeckung und Datenkapazität aufweisen, sodass sie in Kombination geeignet sind, die 5G-Anforderungen zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten könnten jedoch mit funktechnischen Störungen konfrontiert sein, die möglicherweise von Drittländern ausgehen, die diese Frequenzbänder gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst für andere Dienste als internationale mobile Telekommunikationsdienste vorgesehen haben. Dies könnte sich auf die Verpflichtung auswirken, einen gemeinsamen Umsetzungstermin einzuhalten. 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