[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-140-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954279,"ErwGr. 140","erwgr-140",null,"Erwägungsgründe","Öffentliche Gebäude und sonstige öffentliche Infrastrukturen werden täglich von zahlreichen Endnutzern besucht bzw. genutzt, die eine Netzanbindung benötigen, um elektronische Behördendienste, elektronische Verkehrsdienste und sonstige Dienste nutzen zu können. Sonstige öffentliche Infrastrukturen wie Straßenlaternen und Ampeln stellen beispielsweise aufgrund ihrer dichten Aufstellung und anderer Faktoren sehr wertvolle Standorte für die Einrichtung kleiner Funkzellen dar. Unbeschadet der Möglichkeit für die zuständigen Behörden, die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite von vorherigen Einzelgenehmigungen abhängig zu machen, sollten Betreiber ein Zugangsrecht zu diesen öffentlichen Standorten haben, damit der Nachfrage angemessen entsprochen werden kann. Zur Ergänzung der Richtlinie 2014\u002F61\u002FEU und unbeschadet der in dieser Richtlinie niedergelegten Grundsätze sollten die Mitgliedstaaten daher dafür sorgen, dass öffentliche Gebäude und sonstige öffentliche Infrastrukturen zu angemessenen Bedingungen für die Einrichtung kleiner Funkzellen verfügbar gemacht werden. In der Richtlinie 2014\u002F61\u002FEU wird ein funktionaler Ansatz verfolgt, und es werden nur dann Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zur physischen Infrastruktur auferlegt, wenn sie Teil eines Netzes ist und sich im Besitz eines Netzbetreibers befindet oder von einem Netzbetreiber genutzt wird, sodass viele Gebäude, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden oder von diesen genutzt werden, außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie liegen. Nicht notwendig ist eine spezifische Verpflichtung hingegen für physische Infrastruktureinrichtungen wie Leitungsrohre oder Pfähle, die für intelligente Verkehrssysteme genutzt werden, die sich im Besitz von Netzbetreibern (Anbietern von Verkehrsdienstleistungen oder Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze) befinden und Teile eines Netzes aufnehmen und folglich im Geltungsbereich der Richtlinie 2014\u002F61\u002FEU liegen.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 140\n\nÖffentliche Gebäude und sonstige öffentliche Infrastrukturen werden täglich von zahlreichen Endnutzern besucht bzw. genutzt, die eine Netzanbindung benötigen, um elektronische Behördendienste, elektronische Verkehrsdienste und sonstige Dienste nutzen zu können. Sonstige öffentliche Infrastrukturen wie Straßenlaternen und Ampeln stellen beispielsweise aufgrund ihrer dichten Aufstellung und anderer Faktoren sehr wertvolle Standorte für die Einrichtung kleiner Funkzellen dar. Unbeschadet der Möglichkeit für die zuständigen Behörden, die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite von vorherigen Einzelgenehmigungen abhängig zu machen, sollten Betreiber ein Zugangsrecht zu diesen öffentlichen Standorten haben, damit der Nachfrage angemessen entsprochen werden kann. Zur Ergänzung der Richtlinie 2014\u002F61\u002FEU und unbeschadet der in dieser Richtlinie niedergelegten Grundsätze sollten die Mitgliedstaaten daher dafür sorgen, dass öffentliche Gebäude und sonstige öffentliche Infrastrukturen zu angemessenen Bedingungen für die Einrichtung kleiner Funkzellen verfügbar gemacht werden. 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