[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954154,"ErwGr. 15","erwgr-15",null,"Erwägungsgründe","Die für Kommunikationszwecke genutzten Dienste und die technischen Mittel zu ihrer Bereitstellung haben sich erheblich weiterentwickelt. Die Endnutzer ersetzen die herkömmlichen Sprachtelefon-, Textmitteilungs- und E-Mail-Übertragungsdienste vermehrt durch in der Funktionsweise gleichwertige Online-Dienste wie Internet-Telefonie, Mitteilungsdienste und Web-gestützte E-Mail-Dienste. Um einen wirksamen und gleichwertigen Schutz der Endnutzer und ihrer Rechte bei der Nutzung von in der Funktionsweise gleichwertigen Diensten zu gewährleisten, sollte eine zukunftsorientierte Definition von elektronischen Kommunikationsdiensten nicht allein auf technischen Parametern fußen, sondern eher auf einem funktionalen Ansatz aufbauen. Der Umfang der erforderlichen Regulierung sollte angemessen sein, um die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen. Obwohl „Signalübertragung“ ein wichtiger Parameter für die Bestimmung der unter diese Richtlinie fallenden Dienste bleibt, sollte die Begriffsbestimmung auch andere Dienste erfassen, die Kommunikation ermöglichen. Aus der Sicht des Endnutzers spielt es keine Rolle, ob ein Anbieter die Signale selbst überträgt oder ob die Kommunikation über einen Internetzugangsdienst übermittelt wird. Die Begriffsbestimmung für elektronische Kommunikationsdienste sollte daher drei Arten von Diensten beinhalten, die sich teilweise überschneiden können, nämlich Internetzugangsdienste gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015\u002F2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne der vorliegenden Richtlinie und Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen. Die Begriffsbestimmung der elektronischen Kommunikationsdienste sollte Unklarheiten beseitigen, die bei der Umsetzung der Begriffsbestimmung festgestellt wurden, die vor der Annahme der vorliegenden Richtlinie existierte, und eine abgestimmte, den einzelnen Vorschriften entsprechende Anwendung der in dem Rechtsrahmen enthaltenen spezifischen Rechte und Verpflichtungen auf die unterschiedlichen Arten von Diensten ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch elektronische Kommunikationsdienste für Zahlungs- oder sonstige Zwecke sollte unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) erfolgen.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 15\n\nDie für Kommunikationszwecke genutzten Dienste und die technischen Mittel zu ihrer Bereitstellung haben sich erheblich weiterentwickelt. Die Endnutzer ersetzen die herkömmlichen Sprachtelefon-, Textmitteilungs- und E-Mail-Übertragungsdienste vermehrt durch in der Funktionsweise gleichwertige Online-Dienste wie Internet-Telefonie, Mitteilungsdienste und Web-gestützte E-Mail-Dienste. Um einen wirksamen und gleichwertigen Schutz der Endnutzer und ihrer Rechte bei der Nutzung von in der Funktionsweise gleichwertigen Diensten zu gewährleisten, sollte eine zukunftsorientierte Definition von elektronischen Kommunikationsdiensten nicht allein auf technischen Parametern fußen, sondern eher auf einem funktionalen Ansatz aufbauen. Der Umfang der erforderlichen Regulierung sollte angemessen sein, um die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen. Obwohl „Signalübertragung“ ein wichtiger Parameter für die Bestimmung der unter diese Richtlinie fallenden Dienste bleibt, sollte die Begriffsbestimmung auch andere Dienste erfassen, die Kommunikation ermöglichen. Aus der Sicht des Endnutzers spielt es keine Rolle, ob ein Anbieter die Signale selbst überträgt oder ob die Kommunikation über einen Internetzugangsdienst übermittelt wird. Die Begriffsbestimmung für elektronische Kommunikationsdienste sollte daher drei Arten von Diensten beinhalten, die sich teilweise überschneiden können, nämlich Internetzugangsdienste gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015\u002F2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne der vorliegenden Richtlinie und Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen. 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