[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-151-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954290,"ErwGr. 151","erwgr-151",null,"Erwägungsgründe","Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden sollten mit Blick auf die nationalen Gegebenheiten beurteilen, ob ein Eingreifen erforderlich und gerechtfertigt ist, um die durchgehende Konnektivität sicherzustellen, und gegebenenfalls verhältnismäßige Verpflichtungen im Einklang mit den Durchführungsmaßnahmen der Kommission auferlegen, die für diejenigen Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste gelten, die eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis aufweisen. Der Begriff „nennenswert“ sollte so verstanden werden, dass die geografische Abdeckung und die Zahl der Endnutzer des betreffenden Anbieters eine kritische Masse im Hinblick auf die Erreichung des Ziels, durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern zu gewährleisten, darstellen. Für Anbieter mit einer begrenzten Anzahl von Endnutzern oder begrenzter geografischer Abdeckung, die nur einen geringfügigen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten würden, sollten solche Interoperabilitätsverpflichtungen in der Regel nicht gelten.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 151\n\nDie nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden sollten mit Blick auf die nationalen Gegebenheiten beurteilen, ob ein Eingreifen erforderlich und gerechtfertigt ist, um die durchgehende Konnektivität sicherzustellen, und gegebenenfalls verhältnismäßige Verpflichtungen im Einklang mit den Durchführungsmaßnahmen der Kommission auferlegen, die für diejenigen Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste gelten, die eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis aufweisen. Der Begriff „nennenswert“ sollte so verstanden werden, dass die geografische Abdeckung und die Zahl der Endnutzer des betreffenden Anbieters eine kritische Masse im Hinblick auf die Erreichung des Ziels, durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern zu gewährleisten, darstellen. Für Anbieter mit einer begrenzten Anzahl von Endnutzern oder begrenzter geografischer Abdeckung, die nur einen geringfügigen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten würden, sollten solche Interoperabilitätsverpflichtungen in der Regel nicht gelten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 150","erwgr-150",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 149","erwgr-149",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 148","erwgr-148",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 152","erwgr-152",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 153","erwgr-153",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 154","erwgr-154",[],false]