[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-155-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954294,"ErwGr. 155","erwgr-155",null,"Erwägungsgründe","In solchen Fällen kann es zum Zwecke der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen sein, dass die nationalen Regulierungsbehörden bestimmte Kategorien von Eigentümern oder Unternehmen von Verpflichtungen, die über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt — wie von den nationalen Regulierungsbehörden festgelegt — hinausgehen, dann ausnehmen, wenn eine Zugangsverpflichtung, die sich nicht auf die Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht stützt, dem Geschäftsszenario des Betroffenen für die unlängst ausgebauten Netzbestandteile schaden würde, insbesondere durch kleine lokale Projekte. Ausschließlich auf Vorleistungsebene tätige Unternehmen sollten solchen Zugangsverpflichtungen nicht unterliegen, wenn sie auf kommerzieller Grundlage zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen, einschließlich in Bezug auf den Preis, einen echten alternativen Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität anbieten. Diese Ausnahme sollte unter denselben Bedingungen auf andere Anbieter ausgeweitet werden können. Es ist gegebenenfalls unangemessen, diese Ausnahme für Anbieter vorzusehen, die öffentliche Gelder erhalten.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 155\n\nIn solchen Fällen kann es zum Zwecke der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen sein, dass die nationalen Regulierungsbehörden bestimmte Kategorien von Eigentümern oder Unternehmen von Verpflichtungen, die über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt — wie von den nationalen Regulierungsbehörden festgelegt — hinausgehen, dann ausnehmen, wenn eine Zugangsverpflichtung, die sich nicht auf die Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht stützt, dem Geschäftsszenario des Betroffenen für die unlängst ausgebauten Netzbestandteile schaden würde, insbesondere durch kleine lokale Projekte. Ausschließlich auf Vorleistungsebene tätige Unternehmen sollten solchen Zugangsverpflichtungen nicht unterliegen, wenn sie auf kommerzieller Grundlage zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen, einschließlich in Bezug auf den Preis, einen echten alternativen Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität anbieten. Diese Ausnahme sollte unter denselben Bedingungen auf andere Anbieter ausgeweitet werden können. Es ist gegebenenfalls unangemessen, diese Ausnahme für Anbieter vorzusehen, die öffentliche Gelder erhalten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 154","erwgr-154",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 153","erwgr-153",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 152","erwgr-152",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 156","erwgr-156",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 157","erwgr-157",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 158","erwgr-158",[],false]