[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-157-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954296,"ErwGr. 157","erwgr-157",null,"Erwägungsgründe","Unter bestimmten Umständen ist es zwar angemessen, dass eine nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde Unternehmen unabhängig von der Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen auferlegt, um Ziele wie durchgehende Konnektivität und Interoperabilität von Diensten zu erreichen, jedoch muss sichergestellt werden, dass solche Verpflichtungen im Einklang mit dem Rechtsrahmen und insbesondere dessen Notifizierungsverfahren auferlegt werden. Solche Verpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn sie dadurch gerechtfertigt sind, dass sie der Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie dienen, und wenn sie objektiv begründet, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind, damit durch sie Effizienz, ein nachhaltiger Wettbewerb, effiziente Investitionen und Innovationen gefördert werden und für den größtmöglichen Nutzen für die Endnutzer gesorgt wird, und wenn sie im Einklang mit den einschlägigen Notifizierungsverfahren auferlegt werden.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 157\n\nUnter bestimmten Umständen ist es zwar angemessen, dass eine nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde Unternehmen unabhängig von der Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen auferlegt, um Ziele wie durchgehende Konnektivität und Interoperabilität von Diensten zu erreichen, jedoch muss sichergestellt werden, dass solche Verpflichtungen im Einklang mit dem Rechtsrahmen und insbesondere dessen Notifizierungsverfahren auferlegt werden. Solche Verpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn sie dadurch gerechtfertigt sind, dass sie der Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie dienen, und wenn sie objektiv begründet, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind, damit durch sie Effizienz, ein nachhaltiger Wettbewerb, effiziente Investitionen und Innovationen gefördert werden und für den größtmöglichen Nutzen für die Endnutzer gesorgt wird, und wenn sie im Einklang mit den einschlägigen Notifizierungsverfahren auferlegt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 156","erwgr-156",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 155","erwgr-155",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 154","erwgr-154",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 158","erwgr-158",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 159","erwgr-159",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 160","erwgr-160",[],false]