[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-158-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954297,"ErwGr. 158","erwgr-158",null,"Erwägungsgründe","Zur Bewältigung ansonsten unüberwindbarer wirtschaftlicher oder physischer Hindernisse bei der Bereitstellung funkfrequenzgestützter Netze oder Dienste an Endnutzer und bei bestehenden Lücken bei der Mobilfunkabdeckung erfordert das Schließen dieser Lücken gegebenenfalls den Zugang zu oder die gemeinsame Nutzung passiver Infrastrukturen oder, sollte dies aufgrund der Gegebenheiten nicht ausreichen, aktiver Infrastrukturen oder den Abschluss lokaler Roamingzugangsvereinbarungen. Beabsichtigen nationale Regulierungsbehörden oder andere zuständige Behörden — unbeschadet der aufgrund anderer Bestimmungen dieser Richtlinie an die Nutzungsrechte geknüpften Verpflichtungen zur gemeinsamen Nutzung und insbesondere der Maßnahmen zur Wettbewerbsförderung –, Maßnahmen zur Auferlegung von Verpflichtungen zur gemeinsamen Nutzung passiver Infrastrukturen zu ergreifen, oder beabsichtigen sie, wenn der Zugang zu und die gemeinsame Nutzung von passiven Infrastrukturen nicht ausreichen, eine gemeinsame Nutzung aktiver Infrastrukturen oder lokale Roamingzugangsvereinbarungen, können sie jedoch auch gehalten sein, das potenzielle Risiko für Marktteilnehmer in unterversorgten Gebieten zu prüfen.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 158\n\nZur Bewältigung ansonsten unüberwindbarer wirtschaftlicher oder physischer Hindernisse bei der Bereitstellung funkfrequenzgestützter Netze oder Dienste an Endnutzer und bei bestehenden Lücken bei der Mobilfunkabdeckung erfordert das Schließen dieser Lücken gegebenenfalls den Zugang zu oder die gemeinsame Nutzung passiver Infrastrukturen oder, sollte dies aufgrund der Gegebenheiten nicht ausreichen, aktiver Infrastrukturen oder den Abschluss lokaler Roamingzugangsvereinbarungen. Beabsichtigen nationale Regulierungsbehörden oder andere zuständige Behörden — unbeschadet der aufgrund anderer Bestimmungen dieser Richtlinie an die Nutzungsrechte geknüpften Verpflichtungen zur gemeinsamen Nutzung und insbesondere der Maßnahmen zur Wettbewerbsförderung –, Maßnahmen zur Auferlegung von Verpflichtungen zur gemeinsamen Nutzung passiver Infrastrukturen zu ergreifen, oder beabsichtigen sie, wenn der Zugang zu und die gemeinsame Nutzung von passiven Infrastrukturen nicht ausreichen, eine gemeinsame Nutzung aktiver Infrastrukturen oder lokale Roamingzugangsvereinbarungen, können sie jedoch auch gehalten sein, das potenzielle Risiko für Marktteilnehmer in unterversorgten Gebieten zu prüfen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 157","erwgr-157",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 156","erwgr-156",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 155","erwgr-155",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 159","erwgr-159",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 160","erwgr-160",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 161","erwgr-161",[],false]