[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-170-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954309,"ErwGr. 170","erwgr-170",null,"Erwägungsgründe","Bei dem allmählichen Übergang zu deregulierten Märkten werden kommerzielle Vereinbarungen — auch über Ko-Investitionen und den Zugang — zwischen Betreibern allmählich gängiger werden, und können, sofern sie sich als nachhaltig erweisen und die Wettbewerbsdynamik verbessern, die Schlussfolgerung stützen, dass auf einem bestimmten Vorleistungsmarkt keine Vorabregulierung erforderlich ist. Eine ähnliche Logik würde umgekehrt für unvorhersehbare Beendigungen kommerzieller Vereinbarungen auf deregulierten Märkten gelten. Bei der Analyse solcher Vereinbarungen sollte berücksichtigt werden, dass die Aussicht auf Regulierung Netzeigentümer dazu bewegen kann, in kommerzielle Verhandlungen zu treten. Um zu gewährleisten, dass bei den Erwägungen zur Frage der Vorabregulierung auf einem bestimmten Markt die Auswirkungen einer Regulierung auf verbundenen Märkten angemessen beachtet werden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Märkte kohärent und möglichst gleichzeitig oder zumindest so zeitnah wie möglich analysiert werden.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 170\n\nBei dem allmählichen Übergang zu deregulierten Märkten werden kommerzielle Vereinbarungen — auch über Ko-Investitionen und den Zugang — zwischen Betreibern allmählich gängiger werden, und können, sofern sie sich als nachhaltig erweisen und die Wettbewerbsdynamik verbessern, die Schlussfolgerung stützen, dass auf einem bestimmten Vorleistungsmarkt keine Vorabregulierung erforderlich ist. Eine ähnliche Logik würde umgekehrt für unvorhersehbare Beendigungen kommerzieller Vereinbarungen auf deregulierten Märkten gelten. Bei der Analyse solcher Vereinbarungen sollte berücksichtigt werden, dass die Aussicht auf Regulierung Netzeigentümer dazu bewegen kann, in kommerzielle Verhandlungen zu treten. Um zu gewährleisten, dass bei den Erwägungen zur Frage der Vorabregulierung auf einem bestimmten Markt die Auswirkungen einer Regulierung auf verbundenen Märkten angemessen beachtet werden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Märkte kohärent und möglichst gleichzeitig oder zumindest so zeitnah wie möglich analysiert werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 169","erwgr-169",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 168","erwgr-168",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 167","erwgr-167",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 171","erwgr-171",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 172","erwgr-172",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 173","erwgr-173",[],false]