[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-171-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954310,"ErwGr. 171","erwgr-171",null,"Erwägungsgründe","Bei der Prüfung der Regulierung von Vorleistungsmärkten zur Lösung von Problemen auf der Endkundenebene sollten die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen, dass unter Umständen mehrere Vorleistungsmärkte Vorleistungsprodukte für einen bestimmten Endkundenmarkt liefern bzw. umgekehrt ein einziger Vorleistungsmarkt mehrere Endkundenmärkte mit Vorleistungsprodukten versorgt. Die Wettbewerbsdynamik auf einem bestimmten Markt kann ferner durch angrenzende Märkte beeinflusst werden, die jedoch nicht in einem vertikalen Verhältnis zueinander stehen, wie z. B. bei bestimmten Festnetz- und Mobilfunkmärkten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Prüfung für jeden einzelnen Vorleistungsmarkt durchführen, für den eine Regulierung erwogen wird, und mit den Abhilfemaßnahmen für den Zugang zur baulichen Infrastruktur beginnen, da solche Abhilfemaßnahmen in der Regel eher zu nachhaltigem Wettbewerb (einschließlich Infrastrukturwettbewerb) führen; anschließend sollten sie die für eine Vorabregulierung in Betracht kommenden Vorleistungsmärkte nach der Reihenfolge des Grades ihrer Geeignetheit zur Lösung der festgestellten Wettbewerbsprobleme auf der Endkundenebene analysieren. Bei der Wahl der jeweiligen Abhilfemaßnahme sollten die nationalen Regulierungsbehörden deren technische Machbarkeit beurteilen, eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen und dabei berücksichtigen, wie geeignet die Maßnahme zur Behebung der festgestellten Probleme auf Endkundenebene ist, und sie sollten den Wettbewerb auf der Grundlage von Differenzierung und Technologieneutralität ermöglichen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten im Interesse der Endnutzer bei bestimmten Abhilfemaßnahmen, die — sofern sie ausschließlich bei bestimmten Netztopologien anwendbar sind — in Bezug auf den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität abschreckende Wirkung haben können, die Folgen einer Auferlegung solcher Maßnahmen erwägen.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 171\n\nBei der Prüfung der Regulierung von Vorleistungsmärkten zur Lösung von Problemen auf der Endkundenebene sollten die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen, dass unter Umständen mehrere Vorleistungsmärkte Vorleistungsprodukte für einen bestimmten Endkundenmarkt liefern bzw. umgekehrt ein einziger Vorleistungsmarkt mehrere Endkundenmärkte mit Vorleistungsprodukten versorgt. Die Wettbewerbsdynamik auf einem bestimmten Markt kann ferner durch angrenzende Märkte beeinflusst werden, die jedoch nicht in einem vertikalen Verhältnis zueinander stehen, wie z. B. bei bestimmten Festnetz- und Mobilfunkmärkten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Prüfung für jeden einzelnen Vorleistungsmarkt durchführen, für den eine Regulierung erwogen wird, und mit den Abhilfemaßnahmen für den Zugang zur baulichen Infrastruktur beginnen, da solche Abhilfemaßnahmen in der Regel eher zu nachhaltigem Wettbewerb (einschließlich Infrastrukturwettbewerb) führen; anschließend sollten sie die für eine Vorabregulierung in Betracht kommenden Vorleistungsmärkte nach der Reihenfolge des Grades ihrer Geeignetheit zur Lösung der festgestellten Wettbewerbsprobleme auf der Endkundenebene analysieren. Bei der Wahl der jeweiligen Abhilfemaßnahme sollten die nationalen Regulierungsbehörden deren technische Machbarkeit beurteilen, eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen und dabei berücksichtigen, wie geeignet die Maßnahme zur Behebung der festgestellten Probleme auf Endkundenebene ist, und sie sollten den Wettbewerb auf der Grundlage von Differenzierung und Technologieneutralität ermöglichen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten im Interesse der Endnutzer bei bestimmten Abhilfemaßnahmen, die — sofern sie ausschließlich bei bestimmten Netztopologien anwendbar sind — in Bezug auf den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität abschreckende Wirkung haben können, die Folgen einer Auferlegung solcher Maßnahmen erwägen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 170","erwgr-170",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 169","erwgr-169",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 168","erwgr-168",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 172","erwgr-172",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 173","erwgr-173",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 174","erwgr-174",[],false]