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Bei jeder Stufe der Prüfung sollte sich die nationale Regulierungsbehörde, bevor sie entscheidet, ob dem Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, zusätzliche, stärker belastende Abhilfemaßnahmen auferlegt werden sollten, darum bemühen festzustellen, ob auf dem betreffenden Endkundenmarkt unter Berücksichtigung etwaiger relevanter kommerzielle Vereinbarungen oder anderer Umstände auf dem Vorleistungsmarkt — u. a. bereits bestehende andere Regulierung, wie beispielsweise allgemeine Zugangsverpflichtungen für nicht replizierbare Anlagen oder Verpflichtungen aufgrund der Richtlinie 2014\u002F61\u002FEU, oder eine Regulierung, die von der nationalen Regulierungsbehörde in Bezug auf ein Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, als angemessen angesehen wird — wirksamer Wettbewerb herrschen würde. Diese Prüfungen — deren Ziel darin besteht, dass zur konkreten Lösung von Problemen, die im Zuge der Marktanalyse ermittelt werden, nur möglichst angemessene Abhilfemaßnahmen auferlegt werden — schließen nicht aus, dass eine nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass eine Kombination entsprechender Abhilfemaßnahmen — möglicherweise auch von unterschiedlicher Tragweite — im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den geringsten Eingriff darstellt, um das Problem zu lösen. Selbst wenn solche Unterschiede nicht zu einer Abgrenzung unterschiedlicher geografischer Märkte führen, sollten sie aufgrund von Unterschieden im Hinblick auf die Intensität des Wettbewerbsdrucks dennoch unterschiedliche Abhilfemaßnahmen rechtfertigen können.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 172\n\nUnbeschadet des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten die nationalen Regulierungsbehörden im Zuge der auferlegten Abhilfemaßnahmen — sofern möglich schon vor dem Ausbau der Infrastruktur — Anreize für die Entwicklung einer flexiblen, offenen Netzarchitektur schaffen, zumal mit einer Architektur dieser Art letztendlich erreicht werden könnte, dass die zu späteren Zeitpunkten auferlegten Abhilfemaßnahmen weniger aufwändig und komplex sind. Bei jeder Stufe der Prüfung sollte sich die nationale Regulierungsbehörde, bevor sie entscheidet, ob dem Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, zusätzliche, stärker belastende Abhilfemaßnahmen auferlegt werden sollten, darum bemühen festzustellen, ob auf dem betreffenden Endkundenmarkt unter Berücksichtigung etwaiger relevanter kommerzielle Vereinbarungen oder anderer Umstände auf dem Vorleistungsmarkt — u. a. bereits bestehende andere Regulierung, wie beispielsweise allgemeine Zugangsverpflichtungen für nicht replizierbare Anlagen oder Verpflichtungen aufgrund der Richtlinie 2014\u002F61\u002FEU, oder eine Regulierung, die von der nationalen Regulierungsbehörde in Bezug auf ein Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, als angemessen angesehen wird — wirksamer Wettbewerb herrschen würde. 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