[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-173-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954312,"ErwGr. 173","erwgr-173",null,"Erwägungsgründe","Eine Vorabregulierung auf der Vorleistungsebene — die grundsätzlich einen geringeren Eingriff als die Regulierung des Endkundenmarkts darstellt — wird als ausreichend angesehen, um potenzielle Wettbewerbsprobleme auf dem bzw. den entsprechenden verbundenen nachgelagerten Endkundenmarkt bzw. Endkundenmärkten zu beheben. Die Fortschritte im Bereich der Belebung des Wettbewerbs seit Inkrafttreten des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation manifestieren sich als schrittweise Deregulierung der Endkundenmärkte in der gesamten Union. Des Weiteren sollten die Vorschriften über Maßnahmen der Vorabregulierung in Bezug auf Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, soweit wie möglich einfacher und vorhersehbarer gestaltet werden. Deshalb sollte die Auferlegung von Vorab-Regulierungsmaßnahmen aufgrund der Einstufung eines Unternehmens als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten die Regel sein.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 173\n\nEine Vorabregulierung auf der Vorleistungsebene — die grundsätzlich einen geringeren Eingriff als die Regulierung des Endkundenmarkts darstellt — wird als ausreichend angesehen, um potenzielle Wettbewerbsprobleme auf dem bzw. den entsprechenden verbundenen nachgelagerten Endkundenmarkt bzw. Endkundenmärkten zu beheben. Die Fortschritte im Bereich der Belebung des Wettbewerbs seit Inkrafttreten des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation manifestieren sich als schrittweise Deregulierung der Endkundenmärkte in der gesamten Union. Des Weiteren sollten die Vorschriften über Maßnahmen der Vorabregulierung in Bezug auf Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, soweit wie möglich einfacher und vorhersehbarer gestaltet werden. Deshalb sollte die Auferlegung von Vorab-Regulierungsmaßnahmen aufgrund der Einstufung eines Unternehmens als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten die Regel sein.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 172","erwgr-172",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 171","erwgr-171",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 170","erwgr-170",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 174","erwgr-174",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 175","erwgr-175",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 176","erwgr-176",[],false]