[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-175-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954314,"ErwGr. 175","erwgr-175",null,"Erwägungsgründe","Um den Marktteilnehmern Sicherheit hinsichtlich der Regulierungsbedingungen zu geben, ist eine Befristung der Marktüberprüfungen erforderlich. Es ist wichtig, dass Marktanalysen regelmäßig und innerhalb einer zumutbaren und angemessenen Frist durchgeführt werden. Wenn eine nationale Regulierungsbehörde eine Marktanalyse nicht innerhalb der Frist vornimmt, besteht das Risiko, dass dies den Binnenmarkt beeinträchtigt und die üblichen Vertragsverletzungsverfahren die gewünschte Wirkung nicht rechtzeitig entfalten. Alternativ sollte die betreffende nationale Regulierungsbehörde die Möglichkeit haben, das GEREK um Unterstützung bei der Fertigstellung der Marktanalyse zu bitten. Für diese Unterstützung könnte beispielsweise eine spezielle Task Force eingerichtet werden, die sich aus Vertretern anderer nationaler Regulierungsbehörden zusammensetzt.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 175\n\nUm den Marktteilnehmern Sicherheit hinsichtlich der Regulierungsbedingungen zu geben, ist eine Befristung der Marktüberprüfungen erforderlich. Es ist wichtig, dass Marktanalysen regelmäßig und innerhalb einer zumutbaren und angemessenen Frist durchgeführt werden. Wenn eine nationale Regulierungsbehörde eine Marktanalyse nicht innerhalb der Frist vornimmt, besteht das Risiko, dass dies den Binnenmarkt beeinträchtigt und die üblichen Vertragsverletzungsverfahren die gewünschte Wirkung nicht rechtzeitig entfalten. Alternativ sollte die betreffende nationale Regulierungsbehörde die Möglichkeit haben, das GEREK um Unterstützung bei der Fertigstellung der Marktanalyse zu bitten. Für diese Unterstützung könnte beispielsweise eine spezielle Task Force eingerichtet werden, die sich aus Vertretern anderer nationaler Regulierungsbehörden zusammensetzt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 174","erwgr-174",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 173","erwgr-173",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 172","erwgr-172",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 176","erwgr-176",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 177","erwgr-177",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 178","erwgr-178",[],false]