[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-193-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954332,"ErwGr. 193","erwgr-193",null,"Erwägungsgründe","Angesichts der Unsicherheiten, in welchem Maße sich die Nachfrage nach Breitbanddiensten der nächsten Generation tatsächlich entwickeln wird, ist es für die Förderung effizienter Investitionen und Innovationen wichtig, den Betreibern, die in den Aufbau oder die Modernisierung von Netzen investieren, ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Preisgestaltung zu gewähren. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten beschließen können, regulierte Vorleistungszugangsentgelte bei Netzen der nächsten Generation beizubehalten oder nicht aufzuerlegen, wenn es hinreichende Maßnahmen zur Sicherung des Wettbewerbs gibt. Um insbesondere überhöhte Preise auf Märkten zu vermeiden, auf denen es Unternehmen gibt, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, sollte diese Preisflexibilität mit zusätzlichen Vorkehrungen flankiert werden, um den Wettbewerb und die Endnutzerinteressen zu schützen; hierzu gehören strenge Nichtdiskriminierungsverpflichtungen, Maßnahmen zur Gewährleistung der technischen und wirtschaftlichen Replizierbarkeit von nachgelagerten Produkten sowie ein nachweisbarer Druck auf die Endkundenpreise ausgehend vom Infrastrukturwettbewerb oder einem Preisanker aufgrund anderer regulierter Zugangsprodukte. Diese wettbewerbssichernden Vorkehrungen berühren nicht etwaige von den nationalen Regulierungsbehörden festgestellte andere Umstände, unter denen es angebracht wäre, keine regulierten Zugangsentgelte für bestimmte Vorleistungsprodukte aufzuerlegen, z. B. wenn es wegen einer hohen Preiselastizität der Endnutzernachfrage für Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unrentabel ist, über dem Wettbewerbsniveau liegende Entgelte zu erheben, oder wenn eine geringere Bevölkerungsdichte die Anreize für den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität verringert und die nationale Regulierungsbehörde feststellt, dass ein effektiver und nichtdiskriminierender Zugang durch Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gewährleistet ist.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 193\n\nAngesichts der Unsicherheiten, in welchem Maße sich die Nachfrage nach Breitbanddiensten der nächsten Generation tatsächlich entwickeln wird, ist es für die Förderung effizienter Investitionen und Innovationen wichtig, den Betreibern, die in den Aufbau oder die Modernisierung von Netzen investieren, ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Preisgestaltung zu gewähren. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten beschließen können, regulierte Vorleistungszugangsentgelte bei Netzen der nächsten Generation beizubehalten oder nicht aufzuerlegen, wenn es hinreichende Maßnahmen zur Sicherung des Wettbewerbs gibt. Um insbesondere überhöhte Preise auf Märkten zu vermeiden, auf denen es Unternehmen gibt, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, sollte diese Preisflexibilität mit zusätzlichen Vorkehrungen flankiert werden, um den Wettbewerb und die Endnutzerinteressen zu schützen; hierzu gehören strenge Nichtdiskriminierungsverpflichtungen, Maßnahmen zur Gewährleistung der technischen und wirtschaftlichen Replizierbarkeit von nachgelagerten Produkten sowie ein nachweisbarer Druck auf die Endkundenpreise ausgehend vom Infrastrukturwettbewerb oder einem Preisanker aufgrund anderer regulierter Zugangsprodukte. 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