[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-200-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954339,"ErwGr. 200","erwgr-200",null,"Erwägungsgründe","Bei der Entscheidung, von der Auferlegung von Verpflichtungen abzusehen, sollte die nationale Regulierungsbehörde entsprechende Schritte erst unternehmen, nachdem sie sichergestellt hat, dass die Ko-Investitionsangebote die erforderlichen Kriterien erfüllen und nach Treu und Glauben erfolgen. Die unterschiedliche regulatorische Behandlung neuer Netze mit sehr hoher Kapazität sollte vorbehaltlich einer Überprüfung im Rahmen anschließender Marktanalysen erfolgen, wobei insbesondere nach Ablauf einer gewissen Zeit Anpassungen der regulatorischen Behandlung erforderlich werden könnten. In hinreichend begründeten Fällen sollten die nationalen Regulierungsbehörden solchen neuen Netzbestandteilen Verpflichtungen auferlegen können, wenn sie feststellen, dass bestimmte Märkte ohne Regulierungseingriffe mit erheblichen Wettbewerbsproblemen konfrontiert wären. Insbesondere im Fall mehrerer nachgelagerter Märkte, auf denen noch nicht das gleiche Maß an Wettbewerb herrscht, könnten die nationalen Regulierungsbehörden zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs spezifische asymmetrische Abhilfemaßnahmen verlangen, zum Beispiel — jedoch nicht ausschließlich — im Falle von Marktnischen im Endkundenbereich wie etwa Produkte der elektronischen Kommunikation für gewerbliche Endnutzer. Zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Märkte sollten die nationalen Regulierungsbehörden auch die Rechte von Zugangsnachfragern, die nicht an einem bestimmten Ko-Investitionsvorhaben beteiligt sind, schützen. Dies sollte durch die Aufrechterhaltung bestehender Zugangsprodukte oder — wenn die bestehenden Netzbestandteile in absehbarer Zeit abgebaut werden — durch die Verpflichtung zum Angebot von Zugangsprodukten, die funktionell und qualitativ mindestens mit denjenigen vergleichbar sind, die zuvor über die alte Infrastruktur verfügbar waren, erreicht werden, in beiden Fällen vorbehaltlich eines geeigneten, anpassungsfähigen und von der nationalen Regulierungsbehörde validierten Mechanismus, der die Anreize für Ko-Investoren nicht untergräbt.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 200\n\nBei der Entscheidung, von der Auferlegung von Verpflichtungen abzusehen, sollte die nationale Regulierungsbehörde entsprechende Schritte erst unternehmen, nachdem sie sichergestellt hat, dass die Ko-Investitionsangebote die erforderlichen Kriterien erfüllen und nach Treu und Glauben erfolgen. Die unterschiedliche regulatorische Behandlung neuer Netze mit sehr hoher Kapazität sollte vorbehaltlich einer Überprüfung im Rahmen anschließender Marktanalysen erfolgen, wobei insbesondere nach Ablauf einer gewissen Zeit Anpassungen der regulatorischen Behandlung erforderlich werden könnten. In hinreichend begründeten Fällen sollten die nationalen Regulierungsbehörden solchen neuen Netzbestandteilen Verpflichtungen auferlegen können, wenn sie feststellen, dass bestimmte Märkte ohne Regulierungseingriffe mit erheblichen Wettbewerbsproblemen konfrontiert wären. Insbesondere im Fall mehrerer nachgelagerter Märkte, auf denen noch nicht das gleiche Maß an Wettbewerb herrscht, könnten die nationalen Regulierungsbehörden zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs spezifische asymmetrische Abhilfemaßnahmen verlangen, zum Beispiel — jedoch nicht ausschließlich — im Falle von Marktnischen im Endkundenbereich wie etwa Produkte der elektronischen Kommunikation für gewerbliche Endnutzer. Zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Märkte sollten die nationalen Regulierungsbehörden auch die Rechte von Zugangsnachfragern, die nicht an einem bestimmten Ko-Investitionsvorhaben beteiligt sind, schützen. Dies sollte durch die Aufrechterhaltung bestehender Zugangsprodukte oder — wenn die bestehenden Netzbestandteile in absehbarer Zeit abgebaut werden — durch die Verpflichtung zum Angebot von Zugangsprodukten, die funktionell und qualitativ mindestens mit denjenigen vergleichbar sind, die zuvor über die alte Infrastruktur verfügbar waren, erreicht werden, in beiden Fällen vorbehaltlich eines geeigneten, anpassungsfähigen und von der nationalen Regulierungsbehörde validierten Mechanismus, der die Anreize für Ko-Investoren nicht untergräbt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 199","erwgr-199",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 198","erwgr-198",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 197","erwgr-197",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 201","erwgr-201",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 202","erwgr-202",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 203","erwgr-203",[],false]