[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-208-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954347,"ErwGr. 208","erwgr-208",null,"Erwägungsgründe","Netzeigentümer, deren Geschäftsmodell auf die Bereitstellung von Vorleistungsdiensten für Dritte beschränkt ist, können die Schaffung eines dynamischen Vorleistungsmarkts begünstigen und den Endkundenwettbewerb auf den nachgelagerten Märkten positiv beeinflussen. Ihr Geschäftsmodell kann außerdem für potenzielle Investoren attraktiv sein, die Interessen im Bereich der weniger volatilen Infrastrukturanlagen verfolgen und eine langfristigere Perspektive mit Blick auf den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität einnehmen. Das Vorhandensein von ausschließlich im Vorleistungsbereich tätigen Unternehmen führt allerdings nicht notwendigerweise zu tatsächlich wettbewerbsorientierten Märkten, zumal solche Unternehmen auch als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf bestimmten Produktmärkten bzw. geografischen Märkten eingestuft werden können. Bestimmte Wettbewerbsrisiken aufgrund des Verhaltens von Unternehmen mit ausschließlich den Vorleistungsbereich betreffenden Geschäftsmodellen sind möglicherweise niedriger als im Falle von vertikal integrierten Unternehmen; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich tatsächlich um ein ausschließlich vorleistungsorientiertes Geschäftsmodell handelt und keine Anreize für eine Ungleichbehandlung der auf den nachgelagerten Märkten tätigen Betreibern bestehen. Etwaige Regulierungsmaßnahmen sollten deshalb entsprechend weniger einschneidend ausfallen, aber dennoch insbesondere die Möglichkeit aufrechterhalten, Verpflichtungen in Bezug auf eine faire und angemessene Preisgestaltung aufzuerlegen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten dennoch in der Lage sein einzugreifen, wenn Wettbewerbsprobleme zum Nachteil der Endnutzer auftreten. Ein auf einem Vorleistungsmarkt tätiges Unternehmen, das Endnutzerdienste ausschließlich für Geschäftskunden erbringt, die größer als kleine und mittlere Unternehmen sind, sollte als ein ausschließlich im Vorleistungsbereich tätiges Unternehmen betrachtet werden.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 208\n\nNetzeigentümer, deren Geschäftsmodell auf die Bereitstellung von Vorleistungsdiensten für Dritte beschränkt ist, können die Schaffung eines dynamischen Vorleistungsmarkts begünstigen und den Endkundenwettbewerb auf den nachgelagerten Märkten positiv beeinflussen. Ihr Geschäftsmodell kann außerdem für potenzielle Investoren attraktiv sein, die Interessen im Bereich der weniger volatilen Infrastrukturanlagen verfolgen und eine langfristigere Perspektive mit Blick auf den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität einnehmen. Das Vorhandensein von ausschließlich im Vorleistungsbereich tätigen Unternehmen führt allerdings nicht notwendigerweise zu tatsächlich wettbewerbsorientierten Märkten, zumal solche Unternehmen auch als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf bestimmten Produktmärkten bzw. geografischen Märkten eingestuft werden können. Bestimmte Wettbewerbsrisiken aufgrund des Verhaltens von Unternehmen mit ausschließlich den Vorleistungsbereich betreffenden Geschäftsmodellen sind möglicherweise niedriger als im Falle von vertikal integrierten Unternehmen; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich tatsächlich um ein ausschließlich vorleistungsorientiertes Geschäftsmodell handelt und keine Anreize für eine Ungleichbehandlung der auf den nachgelagerten Märkten tätigen Betreibern bestehen. 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