[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-222-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954361,"ErwGr. 222","erwgr-222",null,"Erwägungsgründe","Es sollte nicht mehr vorkommen, dass Verbraucher aus Gründen der Erschwinglichkeit keinen Zugang zu einem Mindestdienstangebot für die Netzanbindung haben. Das Recht, mit einem Anbieter Verträge zu schließen, sollte bedeuten, dass Verbraucher, denen dieses Recht verwehrt werden könnte — insbesondere Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen –, die Möglichkeit haben sollten, Verträge zur Bereitstellung erschwinglicher angemessener Breitbandinternetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste, zumindest an einem festen Standort, schließen zu können, und zwar mit allen Anbietern solcher Dienste an dem betreffenden Ort oder mit einem benannten Anbieter, falls ein Mitgliedstaat ausnahmsweise beschlossen hat, einen oder mehrere Anbieter zu benennen, die diese Tarifoptionen oder -bündel anbieten. Um die finanziellen Risiken nicht beglichener Rechnungen so gering wie möglich zu halten, sollte es den Anbietern freistehen, den Vertrag unter der Bedingung der Vorauszahlung auf der Grundlage erschwinglicher Einzelzahlungen zu schließen.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 222\n\nEs sollte nicht mehr vorkommen, dass Verbraucher aus Gründen der Erschwinglichkeit keinen Zugang zu einem Mindestdienstangebot für die Netzanbindung haben. Das Recht, mit einem Anbieter Verträge zu schließen, sollte bedeuten, dass Verbraucher, denen dieses Recht verwehrt werden könnte — insbesondere Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen –, die Möglichkeit haben sollten, Verträge zur Bereitstellung erschwinglicher angemessener Breitbandinternetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste, zumindest an einem festen Standort, schließen zu können, und zwar mit allen Anbietern solcher Dienste an dem betreffenden Ort oder mit einem benannten Anbieter, falls ein Mitgliedstaat ausnahmsweise beschlossen hat, einen oder mehrere Anbieter zu benennen, die diese Tarifoptionen oder -bündel anbieten. Um die finanziellen Risiken nicht beglichener Rechnungen so gering wie möglich zu halten, sollte es den Anbietern freistehen, den Vertrag unter der Bedingung der Vorauszahlung auf der Grundlage erschwinglicher Einzelzahlungen zu schließen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 221","erwgr-221",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 220","erwgr-220",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 219","erwgr-219",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 223","erwgr-223",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 224","erwgr-224",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 225","erwgr-225",[],false]