[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-230-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954369,"ErwGr. 230","erwgr-230",null,"Erwägungsgründe","Ergibt eine ordnungsgemäße Bewertung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von der zuständigen Behörde durchgeführten geografischen Erhebung über den Netzausbau oder der aktuellsten Informationen, die den Mitgliedstaaten vor der Verfügbarkeit der Ergebnisse der ersten geografischen Erhebung zur Verfügung stehen, dass in bestimmten Gebieten voraussichtlich weder der Markt noch staatliche Interventionsmechanismen bewirken, dass Endnutzern an einem festen Standort eine Netzanbindung, die einem angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten entspricht, und Sprachkommunikationsdienste angeboten werden, so sollten die Mitgliedstaaten berechtigt sein, ausnahmsweise verschiedene Anbieter oder Gruppen von Anbietern dieser Dienste in den betreffenden Gebieten des jeweiligen Hoheitsgebiets zu benennen. Neben der geografischen Erhebung sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls zusätzliche Nachweise verwenden können, um festzustellen, in welchem Ausmaß angemessene Breitbandinternetzugangsdienste und Sprachkommunikationsdienste an einem festen Standort verfügbar sind. Diese zusätzlichen Nachweise könnten Daten umfassen, die den nationalen Regulierungsbehörden aufgrund des Marktanalyseverfahrens zur Verfügung stehen, sowie von den Nutzern erhobene Daten. Die Mitgliedstaaten sollten Universaldienstverpflichtungen zur Unterstützung der Verfügbarkeit eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes auf den Hauptsitz oder Hauptwohnsitz des Endnutzers beschränken können. Es sollte weder Einschränkungen hinsichtlich der technischen Mittel geben, mit denen die angemessenen Breitbandinternetzugangsdienste und Sprachkommunikationsdienste an einem festen Standort bereitgestellt werden, damit sowohl leitungsgebundene als auch drahtlose Technologien zulässig sind, noch sollte es Einschränkungen dabei geben, welche Unternehmen alle Universaldienstverpflichtungen oder einen Teil davon erbringen.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 230\n\nErgibt eine ordnungsgemäße Bewertung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von der zuständigen Behörde durchgeführten geografischen Erhebung über den Netzausbau oder der aktuellsten Informationen, die den Mitgliedstaaten vor der Verfügbarkeit der Ergebnisse der ersten geografischen Erhebung zur Verfügung stehen, dass in bestimmten Gebieten voraussichtlich weder der Markt noch staatliche Interventionsmechanismen bewirken, dass Endnutzern an einem festen Standort eine Netzanbindung, die einem angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten entspricht, und Sprachkommunikationsdienste angeboten werden, so sollten die Mitgliedstaaten berechtigt sein, ausnahmsweise verschiedene Anbieter oder Gruppen von Anbietern dieser Dienste in den betreffenden Gebieten des jeweiligen Hoheitsgebiets zu benennen. Neben der geografischen Erhebung sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls zusätzliche Nachweise verwenden können, um festzustellen, in welchem Ausmaß angemessene Breitbandinternetzugangsdienste und Sprachkommunikationsdienste an einem festen Standort verfügbar sind. Diese zusätzlichen Nachweise könnten Daten umfassen, die den nationalen Regulierungsbehörden aufgrund des Marktanalyseverfahrens zur Verfügung stehen, sowie von den Nutzern erhobene Daten. Die Mitgliedstaaten sollten Universaldienstverpflichtungen zur Unterstützung der Verfügbarkeit eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes auf den Hauptsitz oder Hauptwohnsitz des Endnutzers beschränken können. 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