[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-254-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954393,"ErwGr. 254","erwgr-254",null,"Erwägungsgründe","Ein Binnenmarkt bedeutet, dass die Endnutzer alle in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Rufnummern erreichen und die entsprechenden Dienste auch nutzen sowie geografisch nicht gebundene Nummern, darunter auch gebührenfreie Rufnummern und Sondernummern mit erhöhtem Tarif, innerhalb der Union verwenden können; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der angerufene Endnutzer sich aus wirtschaftlichen Gründen für eine Beschränkung des Zugangs aus bestimmten geografischen Gebieten entschieden hat. Außerdem sollten die Endnutzer universelle internationale gebührenfreie Rufnummern (UIFN) erreichen können. Die grenzüberschreitende Erreichbarkeit der Rufnummern und der zugehörigen Dienste sollte nicht verhindert werden, außer wenn dies im Ausnahmefall objektiv gerechtfertigt ist, etwa wenn es zur Bekämpfung von Betrug oder Missbrauch notwendig ist (beispielsweise in Verbindung mit bestimmten Sonderdiensten mit erhöhtem Tarif), wenn die Rufnummer von vornherein nur für eine nationale Nutzung bestimmt ist (beispielsweise eine nationale Kurzwahlnummer), oder wenn es wirtschaftlich nicht machbar ist. Die Tarife für Anrufe von außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats müssen nicht dieselben sein wie jene für Anrufe aus dem Mitgliedstaat selbst. Die Nutzer sollten umfassend im Voraus und in klarer Weise über jegliche Entgelte informiert werden, die bei gebührenfreien Rufnummern anfallen können, z. B. Auslandsgebühren bei Rufnummern, die über gewöhnliche Auslandsvorwahlen erreichbar sind. Wenn Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste Zusammenschaltungs- oder sonstige Dienstentgelte aufgrund von Betrug oder Missbrauch einbehalten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die einbehaltenen Dienstentgelte den von dem jeweiligen Betrug oder Missbrauch betroffenen Endnutzern — sofern möglich — erstattet werden.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 254\n\nEin Binnenmarkt bedeutet, dass die Endnutzer alle in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Rufnummern erreichen und die entsprechenden Dienste auch nutzen sowie geografisch nicht gebundene Nummern, darunter auch gebührenfreie Rufnummern und Sondernummern mit erhöhtem Tarif, innerhalb der Union verwenden können; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der angerufene Endnutzer sich aus wirtschaftlichen Gründen für eine Beschränkung des Zugangs aus bestimmten geografischen Gebieten entschieden hat. Außerdem sollten die Endnutzer universelle internationale gebührenfreie Rufnummern (UIFN) erreichen können. Die grenzüberschreitende Erreichbarkeit der Rufnummern und der zugehörigen Dienste sollte nicht verhindert werden, außer wenn dies im Ausnahmefall objektiv gerechtfertigt ist, etwa wenn es zur Bekämpfung von Betrug oder Missbrauch notwendig ist (beispielsweise in Verbindung mit bestimmten Sonderdiensten mit erhöhtem Tarif), wenn die Rufnummer von vornherein nur für eine nationale Nutzung bestimmt ist (beispielsweise eine nationale Kurzwahlnummer), oder wenn es wirtschaftlich nicht machbar ist. Die Tarife für Anrufe von außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats müssen nicht dieselben sein wie jene für Anrufe aus dem Mitgliedstaat selbst. Die Nutzer sollten umfassend im Voraus und in klarer Weise über jegliche Entgelte informiert werden, die bei gebührenfreien Rufnummern anfallen können, z. B. Auslandsgebühren bei Rufnummern, die über gewöhnliche Auslandsvorwahlen erreichbar sind. Wenn Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste Zusammenschaltungs- oder sonstige Dienstentgelte aufgrund von Betrug oder Missbrauch einbehalten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die einbehaltenen Dienstentgelte den von dem jeweiligen Betrug oder Missbrauch betroffenen Endnutzern — sofern möglich — erstattet werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 253","erwgr-253",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 252","erwgr-252",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 251","erwgr-251",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 255","erwgr-255",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 256","erwgr-256",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 257","erwgr-257",[],false]