[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-256-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954395,"ErwGr. 256","erwgr-256",null,"Erwägungsgründe","Die Vollendung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation erfordert die Beseitigung von Hindernissen für Endnutzer beim grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten in der gesamten Union. Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten den Zugang weder verweigern noch beschränken noch Endnutzern wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitz- oder Niederlassungsmitgliedstaats diskriminieren dürfen. Dennoch sollte eine Differenzierung aufgrund von objektiv zu rechtfertigenden Unterschieden in Bezug auf Kosten und Risiken möglich sein; diese ist nicht auf die in der Verordnung (EU) Nr. 531\u002F2012 vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste beschränkt.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 256\n\nDie Vollendung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation erfordert die Beseitigung von Hindernissen für Endnutzer beim grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten in der gesamten Union. Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten den Zugang weder verweigern noch beschränken noch Endnutzern wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitz- oder Niederlassungsmitgliedstaats diskriminieren dürfen. Dennoch sollte eine Differenzierung aufgrund von objektiv zu rechtfertigenden Unterschieden in Bezug auf Kosten und Risiken möglich sein; diese ist nicht auf die in der Verordnung (EU) Nr. 531\u002F2012 vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste beschränkt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 255","erwgr-255",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 254","erwgr-254",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 253","erwgr-253",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 257","erwgr-257",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 258","erwgr-258",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 259","erwgr-259",[],false]