[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-258-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954397,"ErwGr. 258","erwgr-258",null,"Erwägungsgründe","Verträge sind für Endnutzer ein wichtiges Mittel, das Informationstransparenz und Rechtssicherheit gewährleistet. In einem wettbewerblichen Umfeld werden die meisten Diensteanbieter Verträge mit ihren Kunden schließen, weil dies aus wirtschaftlichen Gründen wünschenswert ist. Verbrauchertransaktionen im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten unterliegen zusätzlich zu dieser Richtlinie den Anforderungen geltender unionsrechtlicher Verbraucherschutzvorschriften für Verträge, insbesondere der Richtlinie 93\u002F13\u002FEWG des Rates (37) und der Richtlinie 2011\u002F83\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (38). Dieselben Informationen sollten sich in Vorvertrags- und Vertragsdokumenten nicht wiederholen, nur weil Informationsanforderungen, die auch gemäß der Richtlinie 2011\u002F83\u002FEU erforderlich sein könnten, in diese Richtlinie aufgenommen werden. Einschlägige Informationen, die im Sinne dieser Richtlinie bereitgestellt werden, darunter auch solche aufgrund strengerer und detaillierterer Informationsanforderungen, sollten als den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 2011\u002F83\u002FEU genügend betrachtet werden.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 258\n\nVerträge sind für Endnutzer ein wichtiges Mittel, das Informationstransparenz und Rechtssicherheit gewährleistet. In einem wettbewerblichen Umfeld werden die meisten Diensteanbieter Verträge mit ihren Kunden schließen, weil dies aus wirtschaftlichen Gründen wünschenswert ist. Verbrauchertransaktionen im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten unterliegen zusätzlich zu dieser Richtlinie den Anforderungen geltender unionsrechtlicher Verbraucherschutzvorschriften für Verträge, insbesondere der Richtlinie 93\u002F13\u002FEWG des Rates (37) und der Richtlinie 2011\u002F83\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (38). Dieselben Informationen sollten sich in Vorvertrags- und Vertragsdokumenten nicht wiederholen, nur weil Informationsanforderungen, die auch gemäß der Richtlinie 2011\u002F83\u002FEU erforderlich sein könnten, in diese Richtlinie aufgenommen werden. Einschlägige Informationen, die im Sinne dieser Richtlinie bereitgestellt werden, darunter auch solche aufgrund strengerer und detaillierterer Informationsanforderungen, sollten als den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 2011\u002F83\u002FEU genügend betrachtet werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 257","erwgr-257",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 256","erwgr-256",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 255","erwgr-255",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 259","erwgr-259",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 260","erwgr-260",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 261","erwgr-261",[],false]