[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-260-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954399,"ErwGr. 260","erwgr-260",null,"Erwägungsgründe","Die Besonderheiten des Sektors für elektronische Kommunikation machen neben horizontalen Vertragsregeln zudem eine gewisse Anzahl von zusätzlichen Bestimmungen zum Schutz der Endnutzer erforderlich. Die Endnutzer sollten unter anderem über die angebotene Dienstqualität, die Bedingungen für Werbeangebote und die Beendigung von Verträgen, die geltenden Tarife sowie Tarife mit besonderen Preiskonditionen informiert werden. Diese Informationen sind für die Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übertragungsdienste relevant. Unbeschadet der geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten sollten Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste nicht den verbindlich vorgeschriebenen Informationsanforderungen für Verträge unterliegen, wenn sie und die mit ihnen verbundenen Unternehmen oder Personen keinerlei Vergütung — weder direkt noch indirekt — für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erhalten, beispielsweise wenn eine Universität Besuchern auf dem Universitätsgelände kostenlosen Zugang zu ihrem WLAN gewährt, ohne eine Vergütung zu erhalten, gleich ob in Form von Zahlungen seitens der Anwender oder in Form von Werbeeinnahmen.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 260\n\nDie Besonderheiten des Sektors für elektronische Kommunikation machen neben horizontalen Vertragsregeln zudem eine gewisse Anzahl von zusätzlichen Bestimmungen zum Schutz der Endnutzer erforderlich. Die Endnutzer sollten unter anderem über die angebotene Dienstqualität, die Bedingungen für Werbeangebote und die Beendigung von Verträgen, die geltenden Tarife sowie Tarife mit besonderen Preiskonditionen informiert werden. Diese Informationen sind für die Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übertragungsdienste relevant. Unbeschadet der geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten sollten Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste nicht den verbindlich vorgeschriebenen Informationsanforderungen für Verträge unterliegen, wenn sie und die mit ihnen verbundenen Unternehmen oder Personen keinerlei Vergütung — weder direkt noch indirekt — für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erhalten, beispielsweise wenn eine Universität Besuchern auf dem Universitätsgelände kostenlosen Zugang zu ihrem WLAN gewährt, ohne eine Vergütung zu erhalten, gleich ob in Form von Zahlungen seitens der Anwender oder in Form von Werbeeinnahmen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 259","erwgr-259",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 258","erwgr-258",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 257","erwgr-257",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 261","erwgr-261",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 262","erwgr-262",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 263","erwgr-263",[],false]