[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-263-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954402,"ErwGr. 263","erwgr-263",null,"Erwägungsgründe","Was die Endeinrichtungen betrifft, so sollten im Kundenvertrag die vom Anbieter gestellten Bedingungen für die Nutzung der Endeinrichtungen, wie beispielsweise die Sperrung von Mobiltelefonen für SIM-Karten anderer Anbieter — sofern solche Bedingungen nicht nach dem nationalen Recht untersagt sind — und die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren — unabhängig davon, ob die Kündigung vor oder zu dem vereinbarten Vertragsende erfolgt — einschließlich der anfallenden Kosten, wenn der Kunde die Einrichtung behält, angegeben werden. Wenn der Endnutzer beschließt, die Endeinrichtung zu behalten, die bei Vertragsabschluss an den Vertrag geknüpft war, sollte die entsprechende Entschädigung nicht höher ausfallen als der auf Grundlage des Wertes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechnete zeitanteilige Wert der Einrichtung oder als die bis Vertragsende anfallenden Restentgelte für den Dienst, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, die Entschädigung nach einem anderen Verfahren zu berechnen, sofern sie dadurch nicht höher ausfällt als die nach dem vorstehenden Verfahren berechnete Entschädigung. Spätestens bei Zahlung einer solchen Entschädigung sollte der Anbieter alle Beschränkungen der Nutzung der Endeinrichtung in anderen Netzen kostenlos aufheben.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 263\n\nWas die Endeinrichtungen betrifft, so sollten im Kundenvertrag die vom Anbieter gestellten Bedingungen für die Nutzung der Endeinrichtungen, wie beispielsweise die Sperrung von Mobiltelefonen für SIM-Karten anderer Anbieter — sofern solche Bedingungen nicht nach dem nationalen Recht untersagt sind — und die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren — unabhängig davon, ob die Kündigung vor oder zu dem vereinbarten Vertragsende erfolgt — einschließlich der anfallenden Kosten, wenn der Kunde die Einrichtung behält, angegeben werden. Wenn der Endnutzer beschließt, die Endeinrichtung zu behalten, die bei Vertragsabschluss an den Vertrag geknüpft war, sollte die entsprechende Entschädigung nicht höher ausfallen als der auf Grundlage des Wertes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechnete zeitanteilige Wert der Einrichtung oder als die bis Vertragsende anfallenden Restentgelte für den Dienst, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, die Entschädigung nach einem anderen Verfahren zu berechnen, sofern sie dadurch nicht höher ausfällt als die nach dem vorstehenden Verfahren berechnete Entschädigung. Spätestens bei Zahlung einer solchen Entschädigung sollte der Anbieter alle Beschränkungen der Nutzung der Endeinrichtung in anderen Netzen kostenlos aufheben.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 262","erwgr-262",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 261","erwgr-261",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 260","erwgr-260",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 264","erwgr-264",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 265","erwgr-265",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 266","erwgr-266",[],false]