[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-269-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954408,"ErwGr. 269","erwgr-269",null,"Erwägungsgründe","Um auf im öffentlichen Interesse liegende Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten eingehen und einen Beitrag zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen leisten zu können, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, mit Hilfe der Anbieter dieser Dienste Informationen von allgemeinem Interesse über die Nutzung dieser Dienste zu erstellen und zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Diese Informationen sollte Informationen von allgemeinem Interesse über die häufigsten Verstöße und die entsprechenden Rechtsfolgen, z. B. über Verstöße gegen das Urheberrecht, andere Formen der unrechtmäßigen Nutzung und der Verbreitung schädlicher Inhalte sowie Ratschläge und Angaben dazu einschließen können, wie die persönliche Sicherheit, die beispielsweise durch die Weitergabe personenbezogener Informationen in bestimmten Situationen gefährdet sein kann, und wie die Privatsphäre und personenbezogene Daten vor Risiken geschützt werden können, sowie über die Verfügbarkeit leicht zu nutzender und konfigurierbarer Software oder Softwareoptionen, die den Schutz von Kindern und schutzbedürftigen Personen zulassen. Diese Informationen könnten im Wege des in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit abgestimmt werden. Diese Informationen von allgemeinem Interesse sollten leicht verständlich aufbereitet, nach Bedarf aktualisiert und entsprechend den Vorgaben der einzelnen Mitgliedstaaten auf den Websites der nationalen öffentlichen Stellen veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten verpflichten können, diese standardisierten Informationen allen ihren Kunden in einer von den nationalen öffentlichen Stellen für geeignet gehaltenen Weise zukommen zu lassen. Die Verbreitung dieser Informationen sollte jedoch den Anbietern keine übermäßige Belastung auferlegen. Wenn dies der Fall ist, sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass diese Verbreitung über dieselben Hilfsmittel erfolgt, die von den Anbietern bei ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit für die Kommunikation mit den Endnutzern verwendet werden.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 269\n\nUm auf im öffentlichen Interesse liegende Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten eingehen und einen Beitrag zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen leisten zu können, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, mit Hilfe der Anbieter dieser Dienste Informationen von allgemeinem Interesse über die Nutzung dieser Dienste zu erstellen und zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Diese Informationen sollte Informationen von allgemeinem Interesse über die häufigsten Verstöße und die entsprechenden Rechtsfolgen, z. 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