[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-273-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954412,"ErwGr. 273","erwgr-273",null,"Erwägungsgründe","Damit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem besten Interesse ist. Dabei muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden. Die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten von bis zu 24 Monaten in Verbraucherverträgen durch Anbieter wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch die Möglichkeit haben, aufgrund nationaler Gegebenheiten, wie z. B. des Wettbewerbsniveaus oder der Stabilität der Netzinvestitionen, Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, die eine kürzere maximale Mindestvertragslaufzeit vorsehen, und den Verbrauchern zu gestatten, innerhalb der Vertragslaufzeit die Tarife zu wechseln oder den Vertrag zu kündigen, ohne dass ihnen zusätzliche Kosten entstehen. Unabhängig vom Vertrag über die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste ist für Verbraucher eine längere Rückzahlungsfrist für physische Anschlüsse möglicherweise eher wünschenswert bzw. von Vorteil. Solche Verbraucherverpflichtungen sind unter Umständen ein wichtiger Faktor zur Erleichterung des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die bis zu oder nahezu bis zu den Gebäuden des Endnutzers reichen, u. a. durch die Nachfragebündelung, die es Netzinvestoren ermöglicht, die anfänglichen Akzeptanzrisiken in Bezug auf die Nutzung des Netzes gering zu halten. Die den Verbrauchern durch diese Richtlinie verliehenen Rechte, zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste zu wechseln, sollten nicht durch solche vertraglichen Rückzahlungsfristen für physische Anschlüsse beschränkt werden, und diese Verträge sollten sich nicht auf Endgeräte oder Internetzugangseinrichtungen beziehen, z. B. mobile Geräte, Router oder Modems. Die Mitgliedstaaten sollten die Gleichbehandlung der Rechtsträger — einschließlich Betreiber — sicherstellen, die den Ausbau einer physischen Verbindung mit sehr hoher Kapazität zu den Gebäuden von Endnutzern finanzieren, auch in Fällen, in denen diese Finanzierung mittels eines Ratenzahlungsvertrags erfolgt.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 273\n\nDamit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem besten Interesse ist. Dabei muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden. Die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten von bis zu 24 Monaten in Verbraucherverträgen durch Anbieter wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch die Möglichkeit haben, aufgrund nationaler Gegebenheiten, wie z. B. des Wettbewerbsniveaus oder der Stabilität der Netzinvestitionen, Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, die eine kürzere maximale Mindestvertragslaufzeit vorsehen, und den Verbrauchern zu gestatten, innerhalb der Vertragslaufzeit die Tarife zu wechseln oder den Vertrag zu kündigen, ohne dass ihnen zusätzliche Kosten entstehen. Unabhängig vom Vertrag über die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste ist für Verbraucher eine längere Rückzahlungsfrist für physische Anschlüsse möglicherweise eher wünschenswert bzw. von Vorteil. Solche Verbraucherverpflichtungen sind unter Umständen ein wichtiger Faktor zur Erleichterung des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die bis zu oder nahezu bis zu den Gebäuden des Endnutzers reichen, u. a. durch die Nachfragebündelung, die es Netzinvestoren ermöglicht, die anfänglichen Akzeptanzrisiken in Bezug auf die Nutzung des Netzes gering zu halten. Die den Verbrauchern durch diese Richtlinie verliehenen Rechte, zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste zu wechseln, sollten nicht durch solche vertraglichen Rückzahlungsfristen für physische Anschlüsse beschränkt werden, und diese Verträge sollten sich nicht auf Endgeräte oder Internetzugangseinrichtungen beziehen, z. B. mobile Geräte, Router oder Modems. 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