[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-281-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954420,"ErwGr. 281","erwgr-281",null,"Erwägungsgründe","Die Übertragbarkeit der Rufnummern ist ein entscheidender Faktor für die Wahlfreiheit der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in den Wettbewerbsmärkten der elektronischen Kommunikation und sollte mit geringstmöglicher Zeitverzögerung erfolgen, sodass die Rufnummer innerhalb eines Arbeitstags funktionell aktiviert wird und der Endnutzer eine Unterbrechung des Dienstes nicht länger als einen Arbeitstag ab dem vereinbarten Datum hinnehmen muss. Das Recht auf Übertragung der Rufnummer sollten dem Endnutzer gewährt werden, der den betreffenden Vertrag (mit vorausbezahltem Guthaben oder mit nachträglicher Abrechnung) mit dem Anbieter geschlossen hat. Um den Endnutzern einen nahtlosen Wechsel über eine einzige Anlaufstelle zu erleichtern, sollte der Wechsel in den Händen des aufnehmenden Anbieters der öffentlichen Kommunikationsdienste liegen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder gegebenenfalls andere zuständige Behörden sollten unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts und der technischen Entwicklung das Globalverfahren für den Wechsel und die Übertragung von Rufnummern vorschreiben können. Hierzu sollte gegebenenfalls eine Anforderung zählen, wonach die Übertragung über Luftschnittstellen zu erfolgen hat, sofern ein Endnutzer nichts anderes beantragt. Wie die Erfahrung in einigen Mitgliedstaaten gezeigt hat, besteht die Gefahr, dass Endnutzer ohne ihre Einwilligung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden. Auch wenn dies in erster Linie eine Angelegenheit für die Strafverfolgungsbehörden sein sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in Bezug auf den Wechsel des Anbieters jenes Mindestmaß an verhältnismäßigen Maßnahmen zu treffen — einschließlich der Auferlegung angemessener Sanktionen –, das erforderlich ist, um diese Gefahren zu minimieren und zu gewährleisten, dass die Endnutzer während des Anbieterwechsels geschützt sind, ohne dass der Wechsel für sie an Attraktivität verliert. Das Recht auf Nummernübertragung sollte nicht durch Vertragsbedingungen eingeschränkt werden.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 281\n\nDie Übertragbarkeit der Rufnummern ist ein entscheidender Faktor für die Wahlfreiheit der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in den Wettbewerbsmärkten der elektronischen Kommunikation und sollte mit geringstmöglicher Zeitverzögerung erfolgen, sodass die Rufnummer innerhalb eines Arbeitstags funktionell aktiviert wird und der Endnutzer eine Unterbrechung des Dienstes nicht länger als einen Arbeitstag ab dem vereinbarten Datum hinnehmen muss. Das Recht auf Übertragung der Rufnummer sollten dem Endnutzer gewährt werden, der den betreffenden Vertrag (mit vorausbezahltem Guthaben oder mit nachträglicher Abrechnung) mit dem Anbieter geschlossen hat. Um den Endnutzern einen nahtlosen Wechsel über eine einzige Anlaufstelle zu erleichtern, sollte der Wechsel in den Händen des aufnehmenden Anbieters der öffentlichen Kommunikationsdienste liegen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder gegebenenfalls andere zuständige Behörden sollten unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts und der technischen Entwicklung das Globalverfahren für den Wechsel und die Übertragung von Rufnummern vorschreiben können. Hierzu sollte gegebenenfalls eine Anforderung zählen, wonach die Übertragung über Luftschnittstellen zu erfolgen hat, sofern ein Endnutzer nichts anderes beantragt. Wie die Erfahrung in einigen Mitgliedstaaten gezeigt hat, besteht die Gefahr, dass Endnutzer ohne ihre Einwilligung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden. 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