[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-293-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954432,"ErwGr. 293","erwgr-293",null,"Erwägungsgründe","Was die Übermittlung von öffentlichen Warnungen vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen über elektronische Kommunikationsdienste anbelangt, so gibt es divergierende nationale Rechtsvorschriften. Um das diesbezügliche Recht einander anzugleichen, sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, dass dort, wo öffentliche Warnsysteme vorhanden sind, die Anbieter mobiler nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste allen betroffenen Endnutzern öffentliche Warnungen übermitteln. Als betroffene Endnutzer sollten Endnutzer gelten, die sich im fraglichen Zeitraum in den möglicherweise von den drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen betroffenen geografischen Gebieten, die von den zuständigen Behörden bestimmt werden, aufhalten.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 293\n\nWas die Übermittlung von öffentlichen Warnungen vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen über elektronische Kommunikationsdienste anbelangt, so gibt es divergierende nationale Rechtsvorschriften. Um das diesbezügliche Recht einander anzugleichen, sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, dass dort, wo öffentliche Warnsysteme vorhanden sind, die Anbieter mobiler nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste allen betroffenen Endnutzern öffentliche Warnungen übermitteln. Als betroffene Endnutzer sollten Endnutzer gelten, die sich im fraglichen Zeitraum in den möglicherweise von den drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen betroffenen geografischen Gebieten, die von den zuständigen Behörden bestimmt werden, aufhalten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 292","erwgr-292",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 291","erwgr-291",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 290","erwgr-290",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 294","erwgr-294",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 295","erwgr-295",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 296","erwgr-296",[],false]