[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-297-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954436,"ErwGr. 297","erwgr-297",null,"Erwägungsgründe","Damit Endnutzer mit Behinderungen den Wettbewerb und die Auswahl an Diensteanbietern nutzen können, über die die Mehrheit anderer Endnutzer verfügt, sollten die zuständigen Behörden erforderlichenfalls und unter Berücksichtigung nationaler Voraussetzungen und nach Konsultation von Endnutzern mit Behinderungen angeben, welche Verbraucherschutzanforderungen Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in Bezug auf Endnutzer mit Behinderungen zu erfüllen haben. Zu solchen Anforderungen kann insbesondere gehören, dass Anbieter gewährleisten müssen, dass Endnutzer mit Behinderungen ihre Dienste zu Bedingungen, einschließlich Preise, Tarife und Qualität, nutzen können, die den für andere Endnutzer geltenden Bedingungen entsprechen, ungeachtet zusätzlicher Kosten, die diesen Anbietern entstehen. Sie können auch Anforderungen an die Vorleistungsvereinbarungen zwischen Anbietern umfassen. Um eine unzumutbare Belastung der Diensteanbieter zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Ziele der Gleichwertigkeit des Zugangs und der Auswahlmöglichkeiten auch ohne solche Maßnahmen erreicht werden können.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 297\n\nDamit Endnutzer mit Behinderungen den Wettbewerb und die Auswahl an Diensteanbietern nutzen können, über die die Mehrheit anderer Endnutzer verfügt, sollten die zuständigen Behörden erforderlichenfalls und unter Berücksichtigung nationaler Voraussetzungen und nach Konsultation von Endnutzern mit Behinderungen angeben, welche Verbraucherschutzanforderungen Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in Bezug auf Endnutzer mit Behinderungen zu erfüllen haben. Zu solchen Anforderungen kann insbesondere gehören, dass Anbieter gewährleisten müssen, dass Endnutzer mit Behinderungen ihre Dienste zu Bedingungen, einschließlich Preise, Tarife und Qualität, nutzen können, die den für andere Endnutzer geltenden Bedingungen entsprechen, ungeachtet zusätzlicher Kosten, die diesen Anbietern entstehen. Sie können auch Anforderungen an die Vorleistungsvereinbarungen zwischen Anbietern umfassen. Um eine unzumutbare Belastung der Diensteanbieter zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Ziele der Gleichwertigkeit des Zugangs und der Auswahlmöglichkeiten auch ohne solche Maßnahmen erreicht werden können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 296","erwgr-296",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 295","erwgr-295",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 294","erwgr-294",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 298","erwgr-298",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 299","erwgr-299",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 300","erwgr-300",[],false]