[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-305-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954444,"ErwGr. 305","erwgr-305",null,"Erwägungsgründe","Es ist wünschenswert, dass die Verbraucher bei digitalen Fernsehgeräten eine möglichst umfassende Zusammenschaltung vornehmen können. Die Interoperabilität stellt ein Konzept dar, das sich im Kontext dynamischer Märkte weiterentwickelt. Die Normungsorganisationen sollten alles daran setzen, eine Weiterentwicklung geeigneter Normen parallel zu den betreffenden Technologien zu gewährleisten. Ferner ist es wichtig sicherzustellen, dass digitale Fernsehgeräte Anschlüsse für die Übertragung aller erforderlichen Komponenten eines digitalen Signals einschließlich der Audio- und Videodaten, der Zugangskontrollinformationen, der dienstrelevanten Daten, des Befehlssatzes für die API angeschlossener Geräte und der Kopierschutzinformationen aufweisen. Mit dieser Richtlinie sollte daher sichergestellt werden, dass der Funktionsumfang, der Anschlüssen zugehörig oder darin integriert ist, nicht durch Netzbetreiber, Diensteanbieter oder Gerätehersteller eingeschränkt wird und sich parallel zur technischen Entwicklung weiterentwickelt. Für die Darstellung und Präsentation vernetzter Fernsehdienste ist die Herausbildung einer gemeinsamen Norm durch die Marktteilnehmer für die Verbraucher von Vorteil. Im Rahmen der Verträge sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission politische Initiativen zur Förderung dieser Entwicklung ergreifen können.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 305\n\nEs ist wünschenswert, dass die Verbraucher bei digitalen Fernsehgeräten eine möglichst umfassende Zusammenschaltung vornehmen können. Die Interoperabilität stellt ein Konzept dar, das sich im Kontext dynamischer Märkte weiterentwickelt. Die Normungsorganisationen sollten alles daran setzen, eine Weiterentwicklung geeigneter Normen parallel zu den betreffenden Technologien zu gewährleisten. Ferner ist es wichtig sicherzustellen, dass digitale Fernsehgeräte Anschlüsse für die Übertragung aller erforderlichen Komponenten eines digitalen Signals einschließlich der Audio- und Videodaten, der Zugangskontrollinformationen, der dienstrelevanten Daten, des Befehlssatzes für die API angeschlossener Geräte und der Kopierschutzinformationen aufweisen. Mit dieser Richtlinie sollte daher sichergestellt werden, dass der Funktionsumfang, der Anschlüssen zugehörig oder darin integriert ist, nicht durch Netzbetreiber, Diensteanbieter oder Gerätehersteller eingeschränkt wird und sich parallel zur technischen Entwicklung weiterentwickelt. Für die Darstellung und Präsentation vernetzter Fernsehdienste ist die Herausbildung einer gemeinsamen Norm durch die Marktteilnehmer für die Verbraucher von Vorteil. Im Rahmen der Verträge sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission politische Initiativen zur Förderung dieser Entwicklung ergreifen können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 304","erwgr-304",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 303","erwgr-303",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 302","erwgr-302",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 306","erwgr-306",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 307","erwgr-307",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 308","erwgr-308",[],false]