[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-308-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954447,"ErwGr. 308","erwgr-308",null,"Erwägungsgründe","Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen Übertragungsverpflichtungen aufzuerlegen; diese sollten jedoch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht klar umrissenen Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie sollten verhältnismäßig und transparent sein. Übertragungspflichten sollten für von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Hörfunk- und Fernsehkanäle sowie ergänzende Dienste festgelegt werden können. Die von den Mitgliedstaaten auferlegten Pflichten sollten zumutbar sein, das heißt sie sollten unter Berücksichtigung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und transparent sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten in ihrem nationalen Recht objektiv begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, verhältnismäßig und genau definiert sind. Die Pflichten sollten so gestaltet werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in Infrastrukturen bieten.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 308\n\nDie Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen Übertragungsverpflichtungen aufzuerlegen; diese sollten jedoch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht klar umrissenen Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie sollten verhältnismäßig und transparent sein. Übertragungspflichten sollten für von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Hörfunk- und Fernsehkanäle sowie ergänzende Dienste festgelegt werden können. Die von den Mitgliedstaaten auferlegten Pflichten sollten zumutbar sein, das heißt sie sollten unter Berücksichtigung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und transparent sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten in ihrem nationalen Recht objektiv begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, verhältnismäßig und genau definiert sind. Die Pflichten sollten so gestaltet werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in Infrastrukturen bieten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 307","erwgr-307",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 306","erwgr-306",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 305","erwgr-305",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 309","erwgr-309",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 310","erwgr-310",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 311","erwgr-311",[],false]