[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-309-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954448,"ErwGr. 309","erwgr-309",null,"Erwägungsgründe","Die Übertragungspflichten sollten regelmäßig mindestens alle fünf Jahre überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt halten und um sicherzustellen, dass sie weiterhin in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen. Gegebenenfalls könnte im Rahmen solcher Pflichten ein angemessenes Entgelt vorgesehen werden, das im nationalen Recht festzulegen wäre. In einem solchen Fall sollte im nationalen Recht auch die Methode für die Berechnung des angemessenen Entgelts festgelegt werden. Diese Methode sollte mit Abhilfemaßnahmen für den Netzzugang im Einklang stehen, die die nationalen Regulierungsbehörden Anbietern von für den Rundfunk genutzten Übertragungsdiensten vorschreiben können, die als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden. Wurde vor dem 20. Dezember 2018 ein befristeter Vertrag geschlossen, in dem eine andere Methode vorgesehen ist, so sollte diese Methode jedoch für die Laufzeit des Vertrags weiterhin angewandt werden dürfen. Ist das Entgelt nicht im nationalen Recht geregelt, so sollten die Anbieter von Hörfunk- und Fernsehkanälen und die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze, die für die Übertragung dieser Hörfunk- und Fernsehkanäle genutzt werden, sich vertraglich über ein angemessenes Entgelt einigen können.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 309\n\nDie Übertragungspflichten sollten regelmäßig mindestens alle fünf Jahre überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt halten und um sicherzustellen, dass sie weiterhin in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen. Gegebenenfalls könnte im Rahmen solcher Pflichten ein angemessenes Entgelt vorgesehen werden, das im nationalen Recht festzulegen wäre. In einem solchen Fall sollte im nationalen Recht auch die Methode für die Berechnung des angemessenen Entgelts festgelegt werden. Diese Methode sollte mit Abhilfemaßnahmen für den Netzzugang im Einklang stehen, die die nationalen Regulierungsbehörden Anbietern von für den Rundfunk genutzten Übertragungsdiensten vorschreiben können, die als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden. Wurde vor dem 20. Dezember 2018 ein befristeter Vertrag geschlossen, in dem eine andere Methode vorgesehen ist, so sollte diese Methode jedoch für die Laufzeit des Vertrags weiterhin angewandt werden dürfen. Ist das Entgelt nicht im nationalen Recht geregelt, so sollten die Anbieter von Hörfunk- und Fernsehkanälen und die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze, die für die Übertragung dieser Hörfunk- und Fernsehkanäle genutzt werden, sich vertraglich über ein angemessenes Entgelt einigen können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 308","erwgr-308",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 307","erwgr-307",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 306","erwgr-306",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 310","erwgr-310",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 311","erwgr-311",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 312","erwgr-312",[],false]