[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-310-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954449,"ErwGr. 310","erwgr-310",null,"Erwägungsgründe","Zu den elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gehören Kabelfernsehnetze, IP-TV, Satellitenrundfunknetze und terrestrische Rundfunknetze. Hierzu können auch andere Netze gehören, sofern diese von einer erheblichen Zahl von Endnutzern als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen genutzt werden. Übertragungspflichten für die analoge Übertragung von Fernsehsendungen sollten nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn ohne diese Verpflichtung bei einem wesentlichen Teil der Endnutzer erhebliche Störungen verursacht würden oder es für bestimmte Fernsehkanäle keine anderen Übertragungsmittel gibt. Übertragungspflichten können die Übermittlung von Diensten einschließen, die eigens auf einen gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen zugeschnitten sind. Dementsprechend umfassen die ergänzenden Dienste auch Dienste, die den Zugang für Endnutzer mit Behinderungen erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel für gehörlose oder hörgeschädigte Endnutzer, Audiobeschreibung, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung, und könnten sie erforderlichenfalls auch den Zugang zu den diesbezüglichen Ursprungsdaten beinhalten. In Anbetracht der zunehmenden Bereitstellung und Nutzung vernetzter Fernsehdienste und der nach wie vor bestehenden Bedeutung elektronischer Programmführer für die Auswahlmöglichkeiten der Endnutzer kann die Übermittlung programmbezogener Daten, die für die Unterstützung von Funktionen des vernetzten Fernsehens und elektronischer Programmführer erforderlich sind, in die Übertragungspflichten aufgenommen werden. Solche programmbezogenen Daten sollten Informationen über den Programminhalt und die Art des Zugangs beinhalten können, jedoch nicht den Programminhalt selbst.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 310\n\nZu den elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gehören Kabelfernsehnetze, IP-TV, Satellitenrundfunknetze und terrestrische Rundfunknetze. Hierzu können auch andere Netze gehören, sofern diese von einer erheblichen Zahl von Endnutzern als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen genutzt werden. Übertragungspflichten für die analoge Übertragung von Fernsehsendungen sollten nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn ohne diese Verpflichtung bei einem wesentlichen Teil der Endnutzer erhebliche Störungen verursacht würden oder es für bestimmte Fernsehkanäle keine anderen Übertragungsmittel gibt. Übertragungspflichten können die Übermittlung von Diensten einschließen, die eigens auf einen gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen zugeschnitten sind. Dementsprechend umfassen die ergänzenden Dienste auch Dienste, die den Zugang für Endnutzer mit Behinderungen erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel für gehörlose oder hörgeschädigte Endnutzer, Audiobeschreibung, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung, und könnten sie erforderlichenfalls auch den Zugang zu den diesbezüglichen Ursprungsdaten beinhalten. In Anbetracht der zunehmenden Bereitstellung und Nutzung vernetzter Fernsehdienste und der nach wie vor bestehenden Bedeutung elektronischer Programmführer für die Auswahlmöglichkeiten der Endnutzer kann die Übermittlung programmbezogener Daten, die für die Unterstützung von Funktionen des vernetzten Fernsehens und elektronischer Programmführer erforderlich sind, in die Übertragungspflichten aufgenommen werden. Solche programmbezogenen Daten sollten Informationen über den Programminhalt und die Art des Zugangs beinhalten können, jedoch nicht den Programminhalt selbst.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 309","erwgr-309",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 308","erwgr-308",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 307","erwgr-307",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 311","erwgr-311",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 312","erwgr-312",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 313","erwgr-313",[],false]